Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 67. 
Ein Betheiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt 
werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des 
Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters. 
Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder theilweise gedeckte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des 
Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen 
Eigenthümers findet diese Vorschrift keine Anwendung. 
Für ein Gebot des Reichs, der Reichsbank oder eines Bundesstaats kann 
Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung eines Gebots, 
zu dessen Erfüllung sich nach §. 61 ein Dritter verpflichtet hat. 
§. 68. 
Die Sicherheit ist für ein Zehntel des Baargebots, wenn aber der Betrag 
der aus dem Versteigerungserlöse zu entnehmenden Kosten höher ist, für diesen Betrag 
zu leisten. 
Ein Betheiligter, dessen Recht nach §. 52 bestehen bleibt, kann Sicherheits- 
leistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher zur Deckung der seinem Rechte 
vorgehenden Ansprüche durch Zahlung zu berichtigen ist. 
Bietet der Schuldner oder ein neu eingetretener Eigenthümer des Grundstücks, 
so kann der Gläubiger Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangen, welcher 
zur Deckung seines Anspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist. 
§. 69. 
Die Sicherheitsleistung ist durch Hinterlegung von Geld oder inländischen Werth- 
papieren zu bewirken. Werthpapiere sind zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn 
sie auf den Inhaber lauten und einen Kurswerth haben; den Inhaberpapieren stehen 
Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind. Mit Werthpapieren 
kann die Sicherheit in Höhe des ganzen Kurswerths geleistet werden. 
Die Uebergabe an das Gericht hat die Wirkung der Hinterlegung. 
§. 70. 
Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. 
Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. 
Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen. 
Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Betheiligten, 
welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das 
Verlangen als zurückgenommen. 
§. 71. 
Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. 
Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher 
das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines Anderen
	        
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