Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Im Falle des Abs. 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Theil 
des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. 
Im Uebrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem 
Grundstücke. 
§. 92. 
Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals 
gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechtes der Anspruch auf Ersatz des Werthes 
aus dem Versteigerungserlöse. 
Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit 
sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente 
zu leisten, die dem Jahreswerthe des Rechtes gleichkommt. Der Betrag ist für drei 
Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt 
dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablaufe der 
drei Monate erlischt. 
Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die 
Ablösungssumme. 
§. 93. 
Aus dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, findet gegen 
den Besitzer des Grundstücks oder einer mitversteigerten Sache die Zwangsvollstreckung 
auf Räumung und Herausgabe statt. Die Zwangsvollstreckung soll nicht erfolgen, 
wenn der Besitzer auf Grund eines Rechtes besitzt, das durch den Zuschlag nicht 
erloschen ist. Erfolgt gleichwohl die Zwangsvollstreckung, so kann der Besitzer nach 
Maßgabe des §. 771 der Civilprozeßordnung Widerspruch erheben. 
Zum Ersatze von Verwendungen, die vor dem Zuschlage gemacht sind, ist der 
Ersteher nicht verpflichtet. 
§. 94. 
Auf Antrag eines Betheiligten, der Befriedigung aus dem Baargebote zu 
erwarten hat, ist das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche Ver- 
waltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. Der 
Antrag kann schon im Versteigerungstermine gestellt werden. 
Auf die Bestellung des Verwalters sowie auf dessen Rechte und Pflichten 
finden die Vorschriften über die Zwangsverwaltung entsprechende Anwendung. 
VII. Beschwerde. 
§. 95. 
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag 
erfolgt, kann die Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die 
Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens 
betrifft.
	        
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