Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Im  Falle  des  Abs.  2  vermindert  sich  der  durch  Zahlung  zu  berichtigende  Theil
des  Meistgebots  um  den  Betrag,  welcher  sonst  dem  Berechtigten  gebühren  würde.
Im  Uebrigen  wirkt  die  Vereinbarung  wie  die  Befriedigung  des  Berechtigten  aus  dem
Grundstücke.

§.  92.

Erlischt  durch  den  Zuschlag  ein  Recht,  das  nicht  auf  Zahlung  eines  Kapitals
gerichtet  ist,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Rechtes  der  Anspruch  auf  Ersatz  des  Werthes
aus  dem  Versteigerungserlöse.

Der  Ersatz  für  einen  Nießbrauch,  für  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
sowie  für  eine  Reallast  von  unbestimmter  Dauer  ist  durch  Zahlung  einer  Geldrente
zu  leisten,  die  dem  Jahreswerthe  des  Rechtes  gleichkommt.  Der  Betrag  ist  für  drei
Monate  vorauszuzahlen.  Der  Anspruch  auf  eine  fällig  gewordene  Zahlung  verbleibt
dem  Berechtigten  auch  dann,  wenn  das  Recht  auf  die  Rente  vor  dem  Ablaufe  der
drei  Monate  erlischt.

Bei  ablösbaren  Rechten  bestimmt  sich  der  Betrag  der  Ersatzleistung  durch  die
Ablösungssumme.

§.  93.

Aus  dem  Beschlusse,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  findet  gegen
den  Besitzer  des  Grundstücks  oder  einer  mitversteigerten  Sache  die  Zwangsvollstreckung
auf  Räumung  und  Herausgabe  statt.  Die  Zwangsvollstreckung  soll  nicht  erfolgen,
wenn  der  Besitzer  auf  Grund  eines  Rechtes  besitzt,  das  durch  den  Zuschlag  nicht
erloschen  ist.  Erfolgt  gleichwohl  die  Zwangsvollstreckung,  so  kann  der  Besitzer  nach
Maßgabe  des  §.  771  der  Civilprozeßordnung  Widerspruch  erheben.

Zum  Ersatze  von  Verwendungen,  die  vor  dem  Zuschlage  gemacht  sind,  ist  der
Ersteher  nicht  verpflichtet.

§.  94.

Auf  Antrag  eines  Betheiligten,  der  Befriedigung  aus  dem  Baargebote  zu
erwarten  hat,  ist  das  Grundstück  für  Rechnung  des  Erstehers  in  gerichtliche  Verwaltung
  zu  nehmen,  solange  nicht  die  Zahlung  oder  Hinterlegung  erfolgt  ist.  Der
Antrag  kann  schon  im  Versteigerungstermine  gestellt  werden.

Auf  die  Bestellung  des  Verwalters  sowie  auf  dessen  Rechte  und  Pflichten
finden  die  Vorschriften  über  die  Zwangsverwaltung  entsprechende  Anwendung.

VII.  Beschwerde.

§.  95.

Gegen  eine  Entscheidung,  die  vor  der  Beschlußfassung  über  den  Zuschlag
erfolgt,  kann  die  Beschwerde  nur  eingelegt  werden,  soweit  die  Entscheidung  die
Anordnung,  Aufhebung,  einstweilige  Einstellung  oder  Fortsetzung  des  Verfahrens
betrifft.