Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  von  dem  Ersteher  im  Termine  zu  leistende  Zahlung  erfolgt  an  das  Gericht.
Ein  Geldbetrag,  der  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt  ist,
gilt  als  gezahlt.
§.  108.

Soweit  das  Baargebot  nicht  berichtigt  wird,  hat  das  Gericht,  wenn  Werthpapiere
  zur  Sicherheit  für  das  Gebot  des  Erstehers  hinterlegt  sind,  die  Veräußerung
der  Papiere  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  anzuordnen
Der  Erlös  ist  nach  Anordnung  des  Gerichts  auszuzahlen  oder  zu  hinterlegen.

Ist  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  ertheilt  wird,  noch  nicht  rechtskräftig,
  so  soll  auf  Antrag  desjenigen,  welcher  die  Sicherheit  geleistet  hat,  die  Veraußerung
  bis  zur  Rechtskraft  ausgesetzt  werden.

§.  109

Aus  dem  Versteigerungserlöse  sind  die  Kosten  des  Verfahrens  vorweg  zu  entnehmen,
  mit  Ausnahme  der  durch  die  Anordnung  des  Verfahrens  oder  den  Beitritt
eines  Gläubigers,  durch  den  Zuschlag  oder  durch  nachträgliche  Vertheilungsverhandlungen
  entstehenden  Kosten.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  Rechte,  welche  durch  Zahlung  zu  decken  sind,
vertheilt.

§.  110.

Rechte,  die  ungeachtet  der  im  §.  37  Nr.  4  bestimmten  Aufforderung  nicht
rechtzeitig  angemeldet  oder  glaubhaft  gemacht  worden  sind,  stehen  bei  der  Vertheilung
den  übrigen  Rechten  nach.

§.  111.

Ein  betagter  Anspruch  gilt  als  fällig.  Ist  der  Anspruch  unverzinslich,  so
gebührt  dem  Berechtigten  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  des  Anspruchs
gleichkommt;  solange  die  Zeit  der  Fälligkeit  ungewiß  ist,  gilt  der  Anspruch  als  aufschiebend
  bedingt.

§.  112.

Ist  bei  der  Versteigerung  mehrerer  Grundstücke  der  Zuschlag  auf  Grund  eines
Gesammtausgebots  ertheilt  und  wird  eine  Vertheilung  des  Erlöses  auf  die  einzelnen
Grundstücke  nothwendig,  so  wird  aus  dem  Erlöse  zunächst  der  Betrag  entnommen,
welcher  zur  Deckung  der  Kosten  sowie  zur  Befriedigung  derjenigen  bei  der  Feststellung
des  geringsten  Gebots  berücksichtigten  und  durch  Zahlung  zu  deckenden  Rechte  erforderlich
  ist,  für  welche  die  Grundstücke  ungetheilt  haften.

Der  Ueberschuß  wird  auf  die  einzelnen  Grundstücke  nach  dem  Verhältnisse  des
Werthes  der  Grundstücke  vertheilt.  Dem  Ueberschusse  wird  der  Betrag  der  Rechte,
welche  nach  §.  91  nicht  erlöschen,  hinzugerechnet.  Auf  den  einem  Grundstücke  zufallenden
  Antheil  am  Erlöse  wird  der  Betrag  der  Rechte,  welche  an  diesem  Grundstücke
bestehen  bleiben,  angerechnet.  Besteht  ein  solches  Recht  an  mehreren  der  versteigerten