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Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht.
Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist,
gilt als gezahlt.
§. 108.
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, hat das Gericht, wenn Werthpapiere
zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt sind, die Veräußerung
der Papiere nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung anzuordnen
Der Erlös ist nach Anordnung des Gerichts auszuzahlen oder zu hinterlegen.
Ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, noch nicht rechtskräftig,
so soll auf Antrag desjenigen, welcher die Sicherheit geleistet hat, die Veraußerung
bis zur Rechtskraft ausgesetzt werden.
§. 109
Aus dem Versteigerungserlöse sind die Kosten des Verfahrens vorweg zu entnehmen,
mit Ausnahme der durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt
eines Gläubigers, durch den Zuschlag oder durch nachträgliche Vertheilungsverhandlungen
entstehenden Kosten.
Der Ueberschuß wird auf die Rechte, welche durch Zahlung zu decken sind,
vertheilt.
§. 110.
Rechte, die ungeachtet der im §. 37 Nr. 4 bestimmten Aufforderung nicht
rechtzeitig angemeldet oder glaubhaft gemacht worden sind, stehen bei der Vertheilung
den übrigen Rechten nach.
§. 111.
Ein betagter Anspruch gilt als fällig. Ist der Anspruch unverzinslich, so
gebührt dem Berechtigten nur die Summe, welche mit Hinzurechnung der gesetzlichen
Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Fälligkeit dem Betrage des Anspruchs
gleichkommt; solange die Zeit der Fälligkeit ungewiß ist, gilt der Anspruch als aufschiebend
bedingt.
§. 112.
Ist bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke der Zuschlag auf Grund eines
Gesammtausgebots ertheilt und wird eine Vertheilung des Erlöses auf die einzelnen
Grundstücke nothwendig, so wird aus dem Erlöse zunächst der Betrag entnommen,
welcher zur Deckung der Kosten sowie zur Befriedigung derjenigen bei der Feststellung
des geringsten Gebots berücksichtigten und durch Zahlung zu deckenden Rechte erforderlich
ist, für welche die Grundstücke ungetheilt haften.
Der Ueberschuß wird auf die einzelnen Grundstücke nach dem Verhältnisse des
Werthes der Grundstücke vertheilt. Dem Ueberschusse wird der Betrag der Rechte,
welche nach §. 91 nicht erlöschen, hinzugerechnet. Auf den einem Grundstücke zufallenden
Antheil am Erlöse wird der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücke
bestehen bleiben, angerechnet. Besteht ein solches Recht an mehreren der versteigerten