Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der 
Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. Die 
im §. 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt 
mit dem Termine. 
§. 140. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechts- 
nachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist. 
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht 
spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der 
Befriedigung aus dem zugetheilten Betrag erfolgen werde. 
Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, 
den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten 
zuzustellen. 
Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Auf- 
gebotsverfahren. 
Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem 
zugetheilten Betrage verlangen. 
§. 141. 
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin zur 
weiteren Ausführung des Theilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung 
ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urtheile vorbehalten 
sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher 
zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war. 
§. 142.  
In den Fällen des §. 117 Abs. 2 und der §§. 120, 121, 124, 126 erlöschen 
die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig Jahren, wenn 
nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige, 
welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung 
berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen 
der §. 120, 121 mit dem Eintritte der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung 
erfolgt ist. 
§. 143. 
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt, 
wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen 
wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses geeinigt haben. 
§. 144.  
Weist der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungspflichtig erklärte 
Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, daß 
er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt
	        
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