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Liegt ein Widerspruch gegen den Anspruch vor, so erfolgt die Zustellung der
Terminsbestimmung auch an denjenigen, welcher den Widerspruch erhoben hat. Die
im §. 878 der Civilprozeßordnung bestimmte Frist zur Erhebung der Klage beginnt
mit dem Termine.
§. 140.
Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechts-
nachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist.
In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht
spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der
Befriedigung aus dem zugetheilten Betrag erfolgen werde.
Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist,
den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten
zuzustellen.
Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Auf-
gebotsverfahren.
Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem
zugetheilten Betrage verlangen.
§. 141.
Nach der Erlassung des Ausschlußurtheils hat das Gericht einen Termin zur
weiteren Ausführung des Theilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung
ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urtheile vorbehalten
sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher
zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war.
§. 142.
In den Fällen des §. 117 Abs. 2 und der §§. 120, 121, 124, 126 erlöschen
die Rechte auf den hinterlegten Betrag mit dem Ablaufe von dreißig Jahren, wenn
nicht der Empfangsberechtigte sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; derjenige,
welcher zur Zeit des Zuschlags Eigenthümer des Grundstücks war, ist zur Erhebung
berechtigt. Die dreißigjährige Frist beginnt mit der Hinterlegung, in den Fällen
der §. 120, 121 mit dem Eintritte der Bedingung, unter welcher die Hinterlegung
erfolgt ist.
§. 143.
Die Vertheilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht findet nicht statt,
wenn dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen
wird, daß sich die Betheiligten über die Vertheilung des Erlöses geeinigt haben.
§. 144.
Weist der Ersteher oder im Falle des §. 61 der für zahlungspflichtig erklärte
Dritte dem Gerichte durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach, daß
er diejenigen Berechtigten, deren Ansprüche durch das Gebot gedeckt sind, befriedigt