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§. 166.
Ist gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegen-
über dem Rheder oder Schiffseigner wirksam ist, das Verfahren angeordnet, so wirkt
die Beschlagnahme zugleich gegen den Rheder oder Schiffseigner.
Der Schiffer gilt in diesem Falle als Betheiligter nur so lange, als er das
Schiff führt; ein neuer Schiffer gilt als Betheiligter, wenn er sich bei dem Gerichte
meldet und seine Angabe auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten glaub-
haft macht.
§. 167.
Die Bezeichnung des Schiffes in der Bestimmung des Versteigerungstermins
soll nach dem Schiffsregister erfolgen.
Die Terminsbestimmung muß die Aufforderung an die Schiffsgläubiger und
die sonstigen Berechtigten enthalten, ihre Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung
des Versteigerungsvermerkes aus dem Schiffsregister nicht ersichtlich waren, spätestens
im Vertheilungstermin anzumelden, widrigenfalls die Rechte bei der Vertheilung des
Versteigerungserlöses nicht berücksichtigt werden würden.
§. 168.
Befindet sich der Heimathshafen oder Heimathsort des Schiffes in dem Bezirk
eines anderen Gerichts, so soll die Terminsbestimmung auch durch das für Bekannt-
machungen dieses Gerichts bestimmte Blatt bekannt gemacht werden.
Die im §. 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
§. 169.
Die Vorschriften über das geringste Gebot finden keine Anwendung. Das
Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung zu berichtigen.
Soweit die Berichtigung nicht im Vertheilungstermin erfolgt, ist für die
Forderung gegen den Ersteher ein Pfandrecht an dem Schiffe in das Schiffsregister
einzutragen. Das Pfandrecht entsteht mit der Eintragung, auch wenn der Ersteher
das Schiff inzwischen veräußert hat. Im Uebrigen finden die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht an einem
Schiffe Anwendung.
§. 170.
An die Stelle der nach §. 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche
Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffes
Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer
Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
§. 171
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Schiffes, das, wenn es ein
deutsches Schiff wäre, in das Schiffsregister eingetragen werden müßte, finden die
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