— 751 —
im §. 10 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs-
verwaltung bezeichneten Ansprüchen beigelegt ist.
§. 3.
Die im Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bezeichneten Vorschriften bleiben auch insoweit unberührt, als sie für den Anspruch
des Entschädigungsberechtigten oder des Dritten, welcher die Entschädigung ge-
leistet hat, ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren und den
Rang dieses Rechtes bestimmen. Jedoch kann dem Anspruch auf Rückstände wieder-
kehrender Leistungen ein Vorrecht nur mit der im §. 2 Abs. 2 bezeichneten Ein-
schränkung beigelegt werden.
§. 4.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse öffentliche Lasten anderen
im Range vorgehen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Besteuerung des inländischen Bieres
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist, bleiben auch die Vorschriften unberührt, nach
welchen bei der Zwangsvollstreckung in ein der Brauerei dienendes Grundstück oder
in ein mit diesem räumlich verbundenes Grundstück die zum Zwecke der Besteuerung
des Bieres zu entrichtenden Abgaben den öffentlichen Lasten des Grundstücks
gleichstehen.
§. 5.
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangs-
versteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuche beigefügt werden soll.
§. 6.
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung
des Versteigerungstermins noch andere als die im §. 38 des Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück
enthalten soll.
§. 7.
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
noch andere als die in den §§. 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung
zu erfolgen haben.
§. 8.
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung bestimmt werden, daß
die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypotheken bei
der Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des Theilungsplans
nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind.
In einem solchen Falle muß die im §. 37 Nr. 4 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf
die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.