Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 751 — 
im §. 10 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- 
verwaltung bezeichneten Ansprüchen beigelegt ist. 
§. 3. 
Die im Artikel 113 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
bezeichneten Vorschriften bleiben auch insoweit unberührt, als sie für den Anspruch 
des Entschädigungsberechtigten oder des Dritten, welcher die Entschädigung ge- 
leistet hat, ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke gewähren und den 
Rang dieses Rechtes bestimmen. Jedoch kann dem Anspruch auf Rückstände wieder- 
kehrender Leistungen ein Vorrecht nur mit der im §. 2 Abs. 2 bezeichneten Ein- 
schränkung beigelegt werden. 
§. 4. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse öffentliche Lasten anderen 
im Range vorgehen. 
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Besteuerung des inländischen Bieres 
der Landesgesetzgebung vorbehalten ist, bleiben auch die Vorschriften unberührt, nach 
welchen bei der Zwangsvollstreckung in ein der Brauerei dienendes Grundstück oder 
in ein mit diesem räumlich verbundenes Grundstück die zum Zwecke der Besteuerung 
des Bieres zu entrichtenden Abgaben den öffentlichen Lasten des Grundstücks 
gleichstehen. 
§. 5. 
Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß dem Antrag auf Zwangs- 
versteigerung ein Auszug aus einem Steuerbuche beigefügt werden soll. 
§. 6. 
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung 
des Versteigerungstermins noch andere als die im §. 38 des Gesetzes über die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück 
enthalten soll. 
§. 7. 
Unberührt bleiben die bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
noch andere als die in den §§. 39, 40 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung bezeichneten Veröffentlichungen der Terminsbestimmung 
zu erfolgen haben. 
§. 8. 
Durch Landesgesetz kann für die Zwangsversteigerung bestimmt werden, daß 
die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragenen Hypotheken bei 
der Feststellung des geringsten Gebots und bei der Aufstellung des Theilungsplans 
nur auf Grund einer Anmeldung zu berücksichtigen sind. 
In einem solchen Falle muß die im §. 37 Nr. 4 des Gesetzes über die 
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebene Aufforderung auf 
die Anmeldung der Ansprüche aus den bezeichneten Hypotheken ausgedehnt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.