Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§.  96  bis  104  des  bezeichneten  Ge—
setzes  entsprechende  Anwendung.  Die  Beschwerde  findet  gegen  die  Entscheidung  des
Vollstreckungsgerichts  statt.

§.  14.

Die  Landesjustizverwaltung  kann  für  die  Geschäftsführung  der  Verwalter,
welche  bei  der  Zwangsverwaltung  bestellt  werden,  und  für  die  den  Verwaltern  zu
gewährende  Vergütung  allgemeine  Anordnungen  treffen.

§.  15.

Ein  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung  veantragtes  Verfahren  ist  nach  den  Landesgesetzen  zu  erledigen.



Reichs.  Gesetzbl.  1898.  111