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ist, sofern nicht die Ertheilung eines neuen Briefes über die Gesammthypothek
beantragt wird, die Mitbelastung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken und zu—
gleich der Inhalt des Briefes in Ansehung des anderen Grundstücks nach §. 57 zu
ergänzen
§. 64.
Im Falle der Vertheilung einer Gesammthypothek auf die einzelnen Grund—
stücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu ertheilen.
§. 65.
Tritt nach §. 1177 Abs. 1 oder nach §. 1198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an die Stelle der Hypothek, so ist, sofern
nicht die Ertheilung eines neuen Briefes beantragt wird, die Eintragung der Rechts-
änderung auf dem bisherigen Briefe zu vermerken und eine mit dem Briefe ver-
bundene Schuldurkunde abzutrennen.
Das Gleiche gilt, wenn nach §. 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die
Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, eine andere Forderung
gesetzt wird.
§. 66.
Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder
im Range unmittelbar auf einander folgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zu-
stimmung des Eigenthümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der
Weise zu ertheilen, daß der Brief die sämmtlichen Hypotheken umfaßt.
§. 67.
Einem Antrage des Berechtigten auf Ertheilung eines neuen Briefes ist statt—
zugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§. 1162, 1170, 1171
des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Ausschlußurtheil vorgelegt wird.
§. 68.
Wird ein neuer Brief ertheilt, so hat er die Angabe zu enthalten, daß er an
die Stelle des bisherigen Briefes tritt.
Vermerke, die nach den §§. 1140, 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem Gläubiger in Betracht
kommen, sind auf den neuen Brief zu übertragen.
Die Ertheilung des Briefes ist im Grundbuche zu vermerken.
§. 69.
Wird eine Hypothek gelöscht, so ist der Brief unbrauchbar zu machen; das
Gleiche gilt, wenn die Ertheilung des Briefes über eine Hypothek nachträglich aus-
geschlossen oder an Stelle des bisherigen Briefes ein neuer Hypothekenbrief, ein
Grundschuldbrief oder ein Rentenschuldbrief ertheilt wird. Eine mit dem bisherigen
Briefe verbundene Schuldurkunde ist abzutrennen und, sofern sie nicht mit dem neuen
Hypothekenbriefe zu verbinden ist, zurückzugeben.