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Das Gericht, dessen Verfügung angefochten wird, kann anordnen, daß die
Vollziehung auszusetzen ist.
Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung
erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Ver-
fügung auszusetzen ist.
§. 25.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen.
§. 26.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird in den Fällen, in welchen die
sofortige weitere Beschwerde stattfindet, erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Be-
schwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
§. 27.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Vorschriften der §§. 550, 551, 561, 563 der Civilprozeßordnung finden ent-
sprechende Anwendung.
§. 28.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer reichsgesetzlichen Vorschrift,
welche eine der im §. 1 bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere
Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über
die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser
abweichen, so hat es die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechts-
auffassung dem Reichsgerichte vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem
Beschwerdeführer bekannt zu machen.
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichs-
gericht.
§. 29.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Gericht erster Instanz, bei dem Land-
gericht oder bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch
Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet
sein. Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von
einer Behörde oder von einem Notar eingelegt wird, der in der Angelegenheit für
den Beschwerdeführer einen Antrag bei dem Gericht erster Instanz gestellt hat.
Soweit eine Verfügung der sofortigen Beschwerde unterliegt, findet auch gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde statt.
Das Gericht erster Instanz und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren
Beschwerde abzuhelfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende An-
wendung.