Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 30. 
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine 
Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgerichte durch einen 
Civilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so 
tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Civilkammer 
Die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende 
Anwendung. 
§. 31. 
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von dem Gerichtsschreiber 
erster Instanz zu ertheilen. 
§. 32. 
Ist eine Verfügung, durch die Jemand die Fähigkeit oder die Befugniß zur 
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung er- 
langt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sach- 
lichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf 
die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechts- 
geschäfte keinen Einfluß. 
§. 33. 
Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ordnungsstrafen zur 
Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten werden, so muß der Festsetzung 
der Strafe eine Androhung vorausgehen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von 
dreihundert Mark nicht übersteigen. 
§. 34. 
Die Einsicht der Gerichtsakten kann Jedem insoweit gestattet werden, als er 
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das Gleiche gilt von der Ertheilung einer 
Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
Zweiter Abschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
§. 35. 
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amts- 
gerichte zuständig. 
§. 36. 
Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Mündel 
zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen 
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. 
Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den 
Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt 
haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist,
	        
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