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§. 30.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine
Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und bei dem Reichsgerichte durch einen
Civilsenat. Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so
tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Civilkammer
Die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende
Anwendung.
§. 31.
Zeugnisse über die Rechtskraft einer Verfügung sind von dem Gerichtsschreiber
erster Instanz zu ertheilen.
§. 32.
Ist eine Verfügung, durch die Jemand die Fähigkeit oder die Befugniß zur
Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder zur Entgegennahme einer Willenserklärung er-
langt, ungerechtfertigt, so hat, sofern nicht die Verfügung wegen Mangels der sach-
lichen Zuständigkeit des Gerichts unwirksam ist, die Aufhebung der Verfügung auf
die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechts-
geschäfte keinen Einfluß.
§. 33.
Soll in den gesetzlich zugelassenen Fällen Jemand durch Ordnungsstrafen zur
Befolgung einer gerichtlichen Anordnung angehalten werden, so muß der Festsetzung
der Strafe eine Androhung vorausgehen. Die einzelne Strafe darf den Betrag von
dreihundert Mark nicht übersteigen.
§. 34.
Die Einsicht der Gerichtsakten kann Jedem insoweit gestattet werden, als er
ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Das Gleiche gilt von der Ertheilung einer
Abschrift; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
Zweiter Abschnitt.
Vormundschaftssachen.
§. 35.
Für die dem Vormundschaftsgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amts-
gerichte zuständig.
§. 36.
Für die Vormundschaft ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Mündel
zu der Zeit, zu welcher die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird, seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat.
Wird die Anordnung einer Vormundschaft über Geschwister erforderlich, die in den
Bezirken verschiedener Vormundschaftsgerichte ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt
haben, so ist, wenn für einen der Mündel schon eine Vormundschaft anhängig ist,