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das für diese zuständige Gericht, anderenfalls dasjenige Gericht, in dessen Bezirke
der jüngste Mündel seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, für alle Geschwister
maßgebend.
Ist der Mündel ein Deutscher und hat er im Inlande weder Wohnsitz noch
Aufenthalt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Mündel seinen letzten
inländischen Wohnsitz hatte. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes wird das
zuständige Gericht, falls der Mündel einem Bundesstaat angehört, von der Landes-
justiwerwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt.
Für die Vormundschaft über einen Minderjährigen, dessen Familienstand nicht
zu ermitteln ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke der Minderjährige auf-
gefunden wurde.
§. 37.
Soll Jemand nach §. 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einen Pfleger erhalten,
so ist, wenn bei einem inländischen Gericht eine Vormundschaft über ihn anhängig
ist, für die Pflegschaft dieses Gericht zuständig. Im Uebrigen finden auf die Pfleg—
schaft die Vorschriften des §. 36 Anwendung.
Für die Pflegschaft über einen Ausländer, für den bei einem inländischen
Gericht eine Vormundschaft nicht anhängig ist und der im Inlande weder Wohnsitz
noch Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Bedürfniß der
Fürsorge hervortritt.
§. 38.
Auf die Zuständigkeit für die Pflegschaft über einen Gebrechlichen finden die
Vorschriften des §. 36 Abs. 1, 2 und des §. 37 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 39.
Für die Pflegschaft über einen Abwesenden ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirke der Abwesende seinen Wohnsitz hat.
Hat der Abwesende im Inlande keinen Wohnsitz, so finden die Vorschriften
des §. 36 Abs. 2 und des §. 37 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§. 40.
Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig, welches
für die Vormundschaft zuständig sein würde, falls das Kind zu der Zeit, zu welcher
das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt, geboren wäre.
§. 41.
Wird im Falle des §. 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Anordnung einer
Pflegschaft für den bei einer Angelegenheit Betheiligten erforderlich, so ist das Gericht
zuständig, in dessen Bezirke das Bedürfniß der Fürsorge hervortritt.
§. 42.
Für die Pflegschaft zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung eines durch
öffentliche Sammlung zusammengebrachten Vermögens ist das Gericht des Ortes zu-
ständig, an welchem bisher die Verwaltung geführt wurde.
Reichs-esetzbl. 1898. 114