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Gewalt thatsächlich verhindert ist, tritt mit der Bestellung des Vormundes in
Wirksamkeit; hat jedoch während der Verhinderung des Vaters die Mutter die
elterliche Gewalt auszuüben, so wird die Verfügung mit der Bekanntmachung an die
Mutter wirksam.
Eine Verfügung, durch die von dem Vormundschaftsgerichte festgestellt
wird, daß der Grund für das Ruhen der elterlichen Gewalt des Vaters oder der
Mutter nicht mehr besteht, wird mit der Bekanntmachung an den Vater oder an die
Mutter wirksam.
§. 52.
Eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vormundschaft
gestellt wird, tritt, wenn die Entmündigung wegen Geisteskrankheit beantragt ist,
mit der Bestellung des Vormundes, wenn die Entmündigung wegen Geistesschwäche,
wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht beantragt ist, mit der Bekanntmachung
an den zu Entmündigenden, eine Verfügung, durch die eine vorläufige Vormund-
schaft aufgehoben wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Mündel in Wirk-
samkeit.
§. 53.
Eine Verfügung, durch die auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung
eines Anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder dem Manne die im §. 1358
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Ermächtigung zur Kündigung ertheilt
oder durch welche die Beschränkung oder die Ausschließung der nach §. 1357 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs der Frau zustehenden Rechte aufgehoben wird, tritt erst
mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch
die auf Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter zur Ehelichkeitserklärung
ihres Kindes ersetzt wird.
Bei Gefahr im Verzuge kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit der Ver-
fügung anordnen. Die Verfügung tritt mit der Bekanntmachung an den Antrag-
steller in Wirksamkeit.
§. 54.
Liegen nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts die Voraussetzungen
vor, unter denen der Vormund, der Pffleger oder der Beistand zur Sicherheits-
leistung angehalten werden kann, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt
um die Eintragung einer Sicherungshypothek an Grundstücken des Vormundes,
des Pflegers oder des Beistandes zu ersuchen. Der Vormund, der Pfleger oder
der Beistand soll soweit thunlich vorher gehört werden. Die Hypothek entsteht mit
der Eintragung.
Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Pfandrechts an einem im
Schiffsregister eingetragenen Schiffe entsprechende Anwendung.
§. 55.
Eine Verfügung, durch welche die Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft er-
theilt oder verweigert wird, kann von dem Vormundschaftsgericht insoweit nicht mehr