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geändert werden, als die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten
gegenüber wirksam geworden ist.
Eine Verfügung, durch welche die Zustimmung zu einer Ehelichkeitserklärung
ersetzt wird, kann nicht mehr geändert werden, wenn die Ehelichkeitserklärung
erfolgt ist.
§. 56.
Die Volljährigkeitserklärung soll nur auf Antrag des Minderjährigen oder
desjenigen gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen erfolgen, welchem die Sorge
für die Person zusteht.
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt wird,
tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
§. 57.
Die Beschwerde steht, unbeschadet der Vorschriften des §. 20, zu:
1. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Vormundschaft
abgelehnt oder eine Vormundschaft aufgehoben wird, Jedem, der ein recht-
liches Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, sowie dem Ehe-
gatten, den Verwandten und Verschwägerten des Mündels, es sei denn,
daß die Verfügung eine vorläufige Vormundschaft betrifft;
2. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer vorläufigen
Vormundschaft abgelehnt oder eine solche Vormundschaft aufgehoben wird,
denjenigen, welche den Antrag auf Entmündigung zu stellen berechtigt sind;
3. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer Pflegschaft ab-
gelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, Jedem, der ein rechtliches
Interesse an der Aenderung der Verfügung hat, in den Fällen der
§§. 1909, 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dem Ehegatten sowie
den Verwandten und Verschwägerten des Pflegebefohlenen; diese Vorschrift
gilt jedoch im Falle des §. 1910 nur dann, wenn eine Verständigung
mit dem Pflegebefohlenen nicht möglich ist;
4. gegen eine Verfügung, durch welche die Einsetzung eines Familienraths
abgelehnt oder der Familienrath aufgehoben wird, dem Ehegatten sowie
den Verwandten und Verschwägerten des Mündels.
5. gegen eine Verfügung, durch die in den Fällen des §. 1687 Nr. 1, 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bestellung eines Beistandes der Mutter
abgelehnt oder die Bestellung aufgehoben wird, dem Ehegatten sowie den
Verwandten und Verschwägerten des Kindes;
6. gegen eine Verfügung, durch die ein Antrag des Gegenvormundes oder
des Beistandes zurückgewiesen wird, gegen den gesetzlichen Vertreter wegen
pflichtwidrigen Verhaltens einzuschreiten oder den Vormund oder den Pfleger
aus einem der im §. 1886 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Gründe
zu entlassen, dem Antragsteller;