Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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7. gegen eine Verfügung, durch die dem Vormund oder dem Pfleger eine 
Vergütung bewilligt wird, dem Gegenvormunde; 
8. gegen eine Verfügung, durch welche die Anordnung einer der in den 
§§. 1665 bis 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Maßregeln 
abgelehnt oder eine solche Maßregel aufgehoben wird, den Verwandten 
und Verschwägerten des Kindes; 
9. gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die 
Person des Kindes oder des Mündels betreffende Angelegenheit enthält, 
Jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahr- 
zunehmen. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 9 findet auf die sofortige Beschwerde keine 
Anwendung. 
§. 58. 
Führen mehrere Vormünder oder Pfleger die Vormundschaft oder die Pfleg- 
schaft gemeinschaftlich, so kann jeder von ihnen für den Mündel das Beschwerderecht 
selbständig ausüben. 
Diese Vorschrift findet in den Fällen der §§. 1629, 1798 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§. 59. 
Ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind oder ein unter Vormundschaft 
stehender Mündel kann in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mit- 
wirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben. Das Gleiche 
gilt in Angelegenheiten, in denen der Mündel vor einer Entscheidung des Vormundschafts- 
gerichts gehört werden soll. 
Diese Vorschriften finden auf Personen, die geschäftsunfähig sind oder nicht 
das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, keine Anwendung. 
§. 60. 
Die sofortige Beschwerde findet statt: 
1. gegen eine Verfügung, durch die ein als Vormund, Pfleger, Gegen- 
vormund, Beistand oder Mitglied des Familienraths Berufener über- 
gangen wird;  
2. gegen eine Verfügung, durch welche die Weigerung, eine Vormundschaft, 
Pflegschaft, Gegenvormundschaft oder Beistandschaft zu übernehmen, zurück- 
gewiesen wird; 
3. gegen eine Verfügung, durch die ein Vormund, Pfleger, Gegenvormund 
oder Beistand gegen seinen Willen entlassen wird; 
4. gegen eine Verfügung, durch die der Familienrath aufgehoben oder ein 
Mitglied des Familienraths gegen seinen Willen entlassen wird; 
5. gegen eine Verfügung, durch die ein Volljähriger unter vorläufige Vor- 
mundschaft gestellt wird; 
6. gegen Verfügungen, die erst mit der Rechtskraft wirksam werden.
	        
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