Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 77. 
Gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine Inventarfrist bestimmt wird, 
findet die sofortige Beschwerde statt. 
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die über die Bestimmung einer 
neuen Inventarfrist oder über den Antrag des Erben, die Inventarfrist zu verlängern, 
entschieden wird. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 beginnt die Frist zur Einlegung der Beschwerde 
für jeden Nachlaßgläubiger mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung demjenigen 
Nachlaßgläubiger bekannt gemacht wird, welcher den Antrag auf die Bestimmung der 
Inventarfrist gestellt hat. 
§. 78. 
Hat das Nachlaßgericht nach §. 1964 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgestellt, 
daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, so steht die Einsicht der 
dieser Feststellung vorausgegangenen Ermittelungen Jedem zu, der ein berechtigtes 
Interesse glaubhaft macht. Das Gleiche gilt von der Einsicht einer Verfügung, 
welche die Bestimmung einer Inventarfrist oder die Ernennung oder die Entlassung 
eines Testamentsvollstreckers betrifft, eines Protokolls über die Leistung des im §. 79 
bezeichneten Eides sowie von der Einsicht eines Erbscheins und eines der in den 
§§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§. 37, 38 der Grundbuch- 
ordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse. 
Von den Schriftstücken, deren Einsicht gestattet ist, kann eine Abschrift ge- 
fordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. 
§. 79. 
Verlangt ein Nachlaßgläubiger von dem Erben die Leistung des im §. 2006 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungseids, so kann die Bestimmung 
des Termins zur Leistung des Eides sowohl von dem Nachlaßgläubiger als von dem 
Erben beantragt werden. Zu dem Termine sind beide Theile zu laden. Die An- 
wesenheit des Gläubigers ist nicht erforderlich. 
§. 80. 
Gegen eine Verfügung, durch die nach den §§. 2151, 2153 bis 2155, 2192, 
2193 und dem §. 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten  
einem Dritten eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, findet die sofortige Be— 
schwerde statt. 
§. 81. 
Gegen eine Verfügung, durch die von dem Nachlaßgericht ein Testaments- 
vollstrecker ernannt oder einem zum Testamentsvollstrecker Ernannten eine Frist zur 
Erklärung über die Annahme des Amtes bestimmt wird, findet die sofortige Be- 
schwerde statt. 
Das Gleiche gilt von einer Verfügung, durch die ein Testamentsvollstrecker 
gegen seinen Willen entlassen wird.
	        
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