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trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur darauf
gegründet werden, daß die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet seien.
§. 97.
Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem
Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher
Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung.
Bedarf ein Betheiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inlande keinen Vor-
mund, Bffleger oder Beistand hat, für die Ertheilung oder die Verweigerung der
Genehmigung an Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht zuständig.
§. 98.
Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet
nach dem Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung
statt. Die Vorschriften der §§. 795, 797 der Civilprozeßordnung finden An-
wendung.
§. 99.
Nach der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten
Gütergemeinschaft finden auf die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts
die Vorschriften der §§. 86 bis 98 entsprechende Anwendung.
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammtgute zu
einem Nachlasse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auseinander-
setzung in Ansehung des Nachlasses zuständig ist. Im Uebrigen ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke der Ehemann oder bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der
überlebende Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz
oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte. Hatte
der Ehemann oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit im Inlande weder Wohnsitz
noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 73 Abs. 2 entsprechende An-
wendung.
Sechster Abschnitt.
Schiffspfandrecht.
§. 100.
In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen
Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine Eintragung nur
auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei der Register-
behörde eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden.
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird
oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der §§. 14
bis 18 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.