Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden wird, findet die sofortige 
Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluß kann nur darauf 
gegründet werden, daß die Vorschriften über das Verfahren nicht beobachtet seien. 
§. 97. 
Eine vorgängige Vereinbarung sowie eine Auseinandersetzung ist nach dem 
Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses für alle Betheiligten in gleicher 
Weise verbindlich wie eine vertragsmäßige Vereinbarung oder Auseinandersetzung. 
Bedarf ein Betheiligter zur Vereinbarung oder zur Auseinandersetzung der 
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist, wenn er im Inlande keinen Vor- 
mund, Bffleger oder Beistand hat, für die Ertheilung oder die Verweigerung der 
Genehmigung an Stelle des Vormundschaftsgerichts das Nachlaßgericht zuständig. 
§. 98. 
Aus einer vorgängigen Vereinbarung sowie aus einer Auseinandersetzung findet 
nach dem Eintritte der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses die Zwangsvollstreckung 
statt. Die Vorschriften der §§. 795, 797 der Civilprozeßordnung finden An- 
wendung. 
§. 99. 
Nach der Beendigung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten 
Gütergemeinschaft finden auf die Auseinandersetzung in Ansehung des Gesammtguts 
die Vorschriften der §§. 86 bis 98 entsprechende Anwendung. 
Für die Auseinandersetzung ist, falls ein Antheil an dem Gesammtgute zu 
einem Nachlasse gehört, das Amtsgericht zuständig, welches für die Auseinander- 
setzung in Ansehung des Nachlasses zuständig ist. Im Uebrigen ist das Amtsgericht 
zuständig, in dessen Bezirke der Ehemann oder bei fortgesetzter Gütergemeinschaft der 
überlebende Ehegatte zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft seinen Wohnsitz 
oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hatte. Hatte 
der Ehemann oder der Ehegatte zu der bezeichneten Zeit im Inlande weder Wohnsitz 
noch Aufenthalt, so finden die Vorschriften des §. 73 Abs. 2 entsprechende An- 
wendung. 
Sechster Abschnitt. 
Schiffspfandrecht. 
§. 100. 
In Ansehung eines Pfandrechts an einem im Schiffsregister eingetragenen 
Schiffe soll, soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, eine Eintragung nur 
auf Antrag erfolgen. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag bei der Register- 
behörde eingeht, soll auf dem Antrage genau vermerkt werden. 
Antragsberechtigt ist Jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird 
oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Die Vorschriften der §§. 14 
bis 18 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
	        
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