Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 803 — 
§. 166. 
Im Falle des §. 1246 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Ent- 
scheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand 
aufbewahrt wird. 
Vor der Entscheidung sind die Betheiligten soweit thunlich zu hören. 
Zehnter Abschnitt. 
Gerichtliche und notarielle Urkunden. 
§. 167. 
Für die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sowie für die gerichtliche 
Beglaubigung eines Handzeichens sind die Amtsgerichte zuständig. 
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift sind außer den Notaren 
die Amtsgerichte zuständig. Das Gleiche gilt für die Aufnahme der im §. 1718 
und im §. 1720 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen öffentlichen Ur- 
kunden über die Anerkennung der Vaterschaft; für die Aufnahme dieser Urkunden 
ist, wenn die Anerkennung der Vaterschaft bei der Anzeige der Geburt des Kindes 
oder bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt, auch der Standesbeamte zuständig, 
welcher die Geburt oder die Eheschließung beurkundet. 
§. 168. 
Für die gerichtliche und die notarielle Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gelten, 
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Errichtung von 
Testamenten und Erbverträgen, die §§. 169 bis 182. Als Betheiligter im Sinne 
der §§. 169 bis 182 ist derjenige anzusehen, dessen Erklärung beurkundet werden soll. 
§. 169. 
Ist ein Betheiligter nach der Ueberzeugung des Richters oder des Notars taub, 
blind, stumm oder sonst am Sprechen verhindert, so muß der Richter einen Gerichts- 
schreiber oder zwei Zeugen, der Notar einen zweiten Notar oder zwei Zeugen zuziehen. 
§. 170. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung 
nicht mitwirken: 
1. wer selbst Betheiligter ist sowie derjenige, für welchen ein Betheiligter als 
Vertreter handelt; 
2. der Ehegatte eines Betheiligten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. wer mit einem Betheiligten in gerader Linie oder im zweiten Grade der 
Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. wer zu demjenigen, für welchen ein Betheiligter als Vertreter handelt, in 
einem Verhältnisse der unter Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht. 
117*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.