Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 171. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber oder Zeuge kann bei der Beurkundung 
nicht mitwirken: 
1. derjenige, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung getroffen wird; 
2. wer zu demjenigen, zu dessen Gunsten in der Urkunde eine Verfügung 
getroffen wird, in einem Verhältnisse der im §. 170 Nr. 2, 3 bezeichneten 
Art steht. 
Die Mitwirkung einer hiernach ausgeschlossenen Person hat zur Folge, daß 
die Beurkundung insoweit nichtig ist, als sie eine Verfügung zu Gunsten einer der 
im Abs. 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Personen zum Gegenstande hat. 
§. 172. 
Als Gerichtsschreiber oder zweiter Notar oder Zeuge kann bei der Beurkundung 
nicht mitwirken, wer zu dem Richter oder dem beurkundenden Notar in einem Ver- 
hältnisse der im §. 170 Nr. 2, 3 bezeichneten Art steht. 
§. 173. 
Als Zeuge soll bei der Beurkundung nicht mitwirken: 
1. ein Minderjähriger; 
2. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verlustig erklärt ist, während der 
Zeit, für welche die Aberkennung der Ehrenrechte erfolgt ist; 
3. wer nach den Vorschriften der Strafgesetze unfähig ist, als Zeuge eidlich 
vernommen zu werden; 
4. wer als Gesinde oder Gehülfe im Dienste des Richters oder des be- 
urkundenden Notars steht. 
§. 174. 
Die bei der Beurkundung mitwirkenden Personen müssen bei der Vorlesung, 
Genehmigung und Unterzeichnung der Urkunde zugegen sein. 
§. 175. 
Ueber die Verhandlung muß ein Protokoll in deutscher Sprache aufgenommen 
werden. 
§. 176. 
Das Protokoll muß enthalten: 
1. Ort und Tag der Verhandlung; 
2. die Bezeichnung der Betheiligten und der bei der Verhandlung mit- 
wirkenden Personen; 
3. die Erklärung der Betheiligten. 
Wird in der Erklärung auf eine Schrift Bezug genommen und diese dem 
Protokoll als Anlage beigefügt, so bildet sie einen Theil des Protokolls.
	        
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