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Der Dolmetscher muß das Protokoll unterschreiben.
Eine Beurkundung ist nicht aus dem Grunde unwirksam, weil den Vorschriften
des Abs. 1 zuwider die Zuziehung eines Dolmetschers unterblieben ist.
§. 180.
Auf den Dolmetscher finden die nach den §§ 170 bis 173 für einen Zeugen
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§. 181.
Bei der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung von Versteigerungen gelten
Bieter nicht als Betheiligte; ausgenommen sind solche Bieter, die an ihr Gebot
gebunden bleiben. Entfernt sich ein solcher Bieter vor dem Schlusse der Verhandlung,
so genügt an Stelle seiner Unterschrift die Angabe des Grundes, aus welchem sie
unterblieben ist.
§. 182.
Die Ausfertigung der Protokolle über die gerichtliche Beurkundung eines
Rechtsgeschäfts ist von dem Gerichtsschreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichts-
siegel zu versehen.
Auf Antrag können die Protokolle auch auszugsweise ausgefertigt werden.
§. 183.
Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung einer Unterschrift darf nur
erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des Richters oder des Notars voll-
zogen oder anerkannt wird.
Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden
Vermerk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher die Unterschrift
vollzogen oder anerkannt hat, enthalten und den Ort und den Tag der Ausstellung
angeben sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein.
Diese Vorschriften finden auf die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung
eines Handzeichens entsprechende Anwendung.
§. 184.
Für die nach §. 167 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen sind in
Ansehung solcher Personen, die zur Besatzung eines in Dienst gestellten Schiffes der
Kaiserlichen Marine gehören oder die in anderer Eigenschaft an Bord eines solchen
Schiffes sind, auch die Geschwaderauditeure zuständig, solange das Schiff sich außer-
halb eines inländischen Hafens befindet. Den Schiffen stehen die sonstigen Fahrzeuge der
Kaiserlichen Marine gleich.
Die Ausfertigung der Protokolle über die Beurkundung eines Rechtsgeschäfts
ist von dem Auditeur zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Die Vorschriften des Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bleiben unberührt.