Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Nach Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Verfahrens so lange 
zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht vollzogen ist. 
§. 99. 
Sobald die Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat der Vorstand 
die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn bei oder 
nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe 
des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genossenschaft zum Ersatz einer nach 
diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung nach Maßgabe des §. 34 verpflichtet. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren. 
§. 100. 
Zu dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens ist außer den Konkursgläubigern 
jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt. 
Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist derselbe zuzu— 
lassen, wenn die ihn begründenden Thatsachen (§. 98) glaubhaft gemacht werden. 
Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkursordnung §. 105 
Absatz 2, 3 zu hören. 
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden, daß 
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei. 
§. 101. 
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst. 
§. 102. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Genossenschafts- 
register einzutragen. Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht. 
§. 103. 
Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß 
zu bestellen. Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung der bestellten 
oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. Im Uebrigen kommen die Vor- 
schriften im §. 87 der Konkursordnung zur Anwendung. 
§. 104. 
Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu be- 
rufen (§§. 44 bis 46), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichts- 
raths beizubehalten oder andere zu bestellen sind. 
§. 105. 
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußvertheilung (Konkurs- 
ordnung §. 161) berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung des 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 121
	        
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