Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, 
sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. 
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes 
Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten. 
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend sind, werden auf 
die übrigen vertheilt.  
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vorstehenden Be- 
stimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die Befriedi- 
gung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu erstatten. 
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossenschaft 
aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als Konkurs- 
gläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu beanspruchen hat. 
§. 106. 
Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichtsschreiberei 
niedergelegt ist (Konkursordnung §. 124), zu berechnen, wieviel zur Deckung des in 
der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages die Genossen vorschußweise beizutragen haben. 
In der Berechnung (Vorschußberechnung) sind die sämmtlichen Genossen nament- 
lich zu bezeichnen und auf sie die Beiträge zu vertheilen. Die Höhe der Beiträge 
ist jedoch derart zu bemessen, daß durch ein vorauszusehendes Unvermögen einzelner 
Genossen zur Leistung von Beiträgen ein Ausfall an dem zu deckenden Gesammt- 
betrage nicht entsteht. 
Die Berechnung ist dem Konkursgerichte mit dem Antrage einzureichen, dieselbe 
für vollstreckbar zu erklären. Wird das Genossenschaftsregister nicht bei dem Konkurs- 
gerichte geführt, so ist dem Antrage eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der 
Liste der Genossen beizufügen. 
§. 107. 
Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, 
welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffent- 
lich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders 
zu laden. 
Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichts- 
schreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekannt- 
machung und den Ladungen hinzuweisen. 
§. 108. 
In dem Termine sind Vorstand und Aufsichtsrath der Genossenschaft, sowie 
der Konkursverwalter und der Gläubigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben 
werden, die sonst Betheiligten zu hören. 
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, berichtigt, soweit 
erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Berichtigung an und erklärt die Be- 
rechnung für vollstreckkar. Die Entscheidung ist in dem Termine oder in einem
	        
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