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§. 16.
Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsantheils
nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Uebergangs bei der
Gesellschaft angemeldet ist.
Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräußerer oder
von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältniß
vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen.
Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschäftsantheil rückständigen Leistungen
ist der Erwerber neben dem Veränßerer verhaftet.
§. 17.
Die Veräußerung von Theilen eines Geschäftsantheils kann nur mit Genehmi-
gung der Gesellschaft stattfinden.
Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Formj; sie muß die Person des Er-
werbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stammeinlage des ungetheilten
Geschäftsantheils auf jeden der durch die Theilung entstehenden Geschäftsantheile entfällt.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung von
Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesellschafter, sowie für die Theilung von
Geschäftsantheilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der
Gesellschaft nicht erforderlich ist.
Die Bestimmungen im § 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm-
einlagen finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen entsprechende Anwendung.
Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschäftsantheilen eines
Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.
Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Theilung von
Geschäftsantheilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für diese Fälle
ausgeschlossen werden.
§. 18.
Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitberechtigten ungetheilt zu, so können
sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben.
Für die auf den Geschäftsantheil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Ge—
sellschaft solidarisch.
Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des Antheils
vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten
vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch nur gegenüber einem Mitberechtigten vor-
genommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Be-
stimmung nur in Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines
Monats seit dem Anfalle der Erbschaft vorgenommen werden.
§. 19.
Die Einzahlungen auf die Stammeinlagen sind nach Verhältniß der letzteren
zu leisten.