Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 38. 
Ist nicht das Schiff im Ganzen, sondern ein verhältnißmäßiger Theil oder 
ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet oder hat der Frachtvertrag 
Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder mehr zum Gegenstande, so 
kommen die Vorschriften der § 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung: 
1. die Ladezeit beträgt für den einzelnen Absender bei einer von ihm zu 
liefernden Ladung 
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag, 
bis  zu  100 000 Kilogramm zwei Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für 
jede höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm, von da 
ab steigt die Ladezeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tagj bei 
Ladungen über 1 000 000 Kilogramm beträgt die Ladezeit sechzehn Tage. 
Eine Verpflichtung zur Entrichtung von Liegegeld (§. 30) tritt jedoch in 
keinem Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit 
welchem die Ladezeit einem der Absender gegenüber zuerst zu laufen be- 
gonnen hat; der Frachtführer ist indeß nicht berechtigt, von mehreren Ab- 
sendern gleichzeitig für denselben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen; 
2. der Frachtführer erhält in den Fällen des §. 34 und des §. 36 Absatz 1 
als Entschädigung nicht blos ein Drittel, sondern die Hälfte der Fracht, 
es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten; 
3. der Absender kann in den Fällen der §§. 36, 37 die Wiederausladung 
nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben 
oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es sei denn, 
daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Absender beigebracht und 
auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Außer- 
dem ist der Absender verpflichtet, die Mehrkosten und den Schaden zu 
ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen. 
§. 39. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo- 
gramm zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Aufforderung des Fracht- 
führers ohne Verzug die Lieferung bewirken. 
Erfolgt die Lieferung nicht unverzüglich, so ist der Frachtführer nicht ver- 
pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne dieselben 
die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen. 
Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht gegen den 
säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, 
dies dem Absender vor Antritt der Reise kundzugeben. Auf diese Erklärung findet 
die Vorschrift im §. 28 Absatz 3 Anwendung.  
Das Rücktrittsrecht des Absenders, sowie das Recht desselben, die Wieder- 
ausladung der Güter zu verlangen, bestimmt sich nach den Vorschriften des §. 38.
	        
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