Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 40. 
In den Fällen der §§. 38 und 39 hat der Frachtführer an einem der orts— 
üblichen Ladeplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Absender das Recht zur 
Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen des §. 27 
Absatz 2 und 3 entsprechende Anwendung. 
§. 41. 
In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der Absender gepackte 
Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer dagegen 
die weitere Verladung der Güter zu bewirken. 
§. 42 
Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten 
mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Uebernahme der Güter an Sonn— 
tagen und allgemeinen Feiertagen ist er nicht verpflichtet, es sei denn, daß ein Noth- 
fall vorliegt.  
Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken 
soll, im Frachtvertrage nichts bedungen, so ist die Reise binnen einer den Umständen 
des Falles angemessenen Frist anzutreten. 
§. 43. 
Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von demselben Ab— 
sender nach dem Ablieferungsorte ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch 
seine Lage nicht verschlechtert wird. 
§. 44. 
Ist die Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes bedungen, so darf der 
Frachtführer die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen oder umladen. Im Falle 
einer Zuwiderhandlung haftet er für jeden Schaden, in Ansehung dessen er nicht 
beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Absender zur Last gefallen sein 
würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff verladen worden wären. 
Ist die Beförderung mittelst eines bestimmten Schiffes nicht bedungen, so 
darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung bereits 
verladene Güter nicht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Schiff umladen, 
widrigenfalls er für allen, in Folge der Umladung entstehenden Schaden haftet. 
Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth oder 
wegen niedrigen Wasserstandes erforderlich wird, sowie auf die übliche Umladung in 
Leichterschiffe an Hafenplätzen finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 45. 
Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter macht 
oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ab- 
lieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vorschriflen,
	        
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