Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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insbesondere die Polizei-, Steuer- oder Zollgesetze übertritt, wird, sofern ihm dabei 
ein Verschulden zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, sondern auch den übrigen 
Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffsbesatzung für den durch 
seine Handlungsweise veranlaßten Schaden verantwortlich. 
Dadurch, daß er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt hat, wird seine 
Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. 
Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung 
der Fracht zu verweigern. 
Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Fracht- 
führer befugt, dieselben an das Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord 
zu werfen. 
§. 46 
Ist das Schiff im Ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der An- 
kunft am Ablieferungsorte das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm von dem 
Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen. 
Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die 
Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Be- 
folgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer, falls der 
Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Löschplatz bezeichnet, 
an einem der ortsüblichen Löschplätze anlegen. Er hat bei der Wahl des Löschplatzes 
das Interesse des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen. 
Die Ablieferung an verschiedenen Orten des Löschplatzes vorzunehmen ist der 
Frachtführer nur verpflichtet, wenn dies besonders vereinbart ist. Er hat in diesem 
Falle Anspruch auf Ersatz der entstehenden Mehrkosten. Die Dauer der Löschzeit 
wird durch die übernommene Verpflichtung nicht berührt. 
§. 47. 
Sobald der Frachtführer zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger 
anzuzeigen. 
Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der ortsüblichen Ge- 
schäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntage oder allgemeinen 
Feiertage erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktage erfolgt. 
Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu 
bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf 
Kosten des anderen Theiles errichten zu lassen. 
Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Lösch- 
bereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. 
§. 48. 
Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die 
Löschzeit. 
Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen 
Vorschrift im §. 29 Absatz 2.
	        
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