Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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8.  22.

Unterthanen,  welche  im  Auslande  sich  aufhalten,  koͤnnen  der  Eigenschaft
als  Preuße  durch  einen  Beschluß  der  Landes-Polizeibehörde  verlustig  erklaͤrt
werden,  wenn  sie  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zur  Rückkehr  binnen  der
bestimmten  Frist  keine  Folge  leisten.

6  23.

Unterthanen,  welche

1)  ohne  Erlaubniß  Unsere  Staaten  verlassen  und  nicht  binnen  zehn  Jahren
  zurückkehren,  oder

2)  zwar  mit  Erlaubniß  (Paß,  Wanderbuch  u.  s.  w.)  Unsere  Staaten
verlassen,  aber  nicht  binnen  zehn  Jahren  nach  Ablauf  der  bei  Ertheilung
  der  Erlaubniß  bestimmten  Frist  zurückkehren,

verlieren  die  Eigenschaft  als  Preuße.

(.n  24.
———.—-  Der  Eintritt  eines  Unterthans  in  fremde  Staatödienste  ist  erst  nach  ervientte.

  folgeer  Entlassung  desselben  (§.  20.)  gestattet.  Wer  solche  erhalten  hat,  ist  dazu
unbeschränkt  befugt.

d.  25.
Wenn  ein  Unterthan
1)  mit  Unserer  unmittelbaren  Erlaubniß  bei  einer  fremden  Macht  dient,  oder
2)  im  Inlande  von  einer  fremden  Macht  in  einem  von  Uns  zugelassenen
Amte,  wie  das  eines  Konsuls,  Handels-Agenten  u.  s.  w.  angestellt  wird,
so  verbleibt  ihm  seine  Eigenschaft  als  Preuße.

".n  26.
Bugemeine  Be-  Unterthanen,  welche  ohne  vorgängige  Entlassung  auswandern,  oder  mit
fimmung.  Derletzung  der  Vorschrift  des  9.  24.  in  fremde  Staaksdienste  treten,  sind  nach
den  darüber  bestehenden  Gesetzen  zu  bestrafen.

Urkundlich  unter  Unserer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insisegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Dezember  1842.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Müffling.  v.  Boyen.  Mühler.  v.  Rochow.  v.  Savigny.
fflins  -  Frh.  v.  Buͤlow.  s

Beglaubigt:
v.  Duͤesberg.

(Nr.  2320.)