Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 890 — 
Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch 
wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern und ist den Bei- 
tragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der 
Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt. 
Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt 
die Folgen dieses Verschuldens auch der Schiffseigner nach Maßgabe der §§. 3 und 4. 
§. S0. 
Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande beizutragen, wird dadurch, 
daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig auf- 
gehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. 
§. 81. 
Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung 
wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, 
sei es, daß er von Neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit 
aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein 
in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach 
sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. 
Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des be- 
schädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser 
der Anspruch auf Vergütung bestehen. 
§. 82. 
In Bezug auf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen 
Voraussetzungen derselben vorhanden sind, die folgenden Bestimmungen: 
1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, 
Taue oder Segel weggeschnitten, Masten, Anker, Ankertaue oder Anker- 
ketten gekappt worden sind, so gehören zur großen Haverei sowohl diese 
Schäden selbst, als die durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung 
ferner verursachten Schäden. 
2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in 
Leichterfahrzeuge übergeladen worden ist, so gehört zur großen Haverei 
sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in 
das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder 
dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung 
auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat. 
Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, 
so liegt große Haverei nicht vor. 
3. Wenn das Schiff absichtlich festgefahren ist, um das Sinken desselben 
abzuwenden, oder wenn das Schiff absichtlich zum Sinken gebracht ist, um
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.