Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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eine Zerstörung desselben und der Ladung durch Feuer zu verhüten, so 
gehören zur großen Haverei sowohl die durch die Maßregel entstandenen 
Schäden als auch die Kosten und Schäden der Abbringung oder Hebung. 
Wird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben oder wird es nach 
der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig befunden, so findet eine 
Havereivertheilung nicht statt. 
Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schiff und 
Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch den 
Unfall veranlaßten Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung von 
Schiff und Ladung verwendeten Kosten sowie die zu diesem Zweck dem 
Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 
4. Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder durch andere Umstände 
verursachten Gefahr, zu deren Beseitigung die ordnungsmäßige Bemannung 
des Schiffes nicht ausreicht, Hülfsmannschaften oder Schleppdampfer an- 
genommen werden, so gehören die hierdurch entstehenden Kosten und Schäden 
zur großen Haverei. Erfolgt die Annahme von Schleppdampfern oder 
Hülfsmannschaften im regelmäßigen Verlaufe der Reise, so liegt große 
Haverei nicht vor. 
5. Wenn das Schiff wegen Eintritts des Winterfrostes gezwungen ist, einen 
Zwischenhafen aufzusuchen, so gehören zur großen Haverei die Kosten des 
Ein= und Auslaufens, die Schlepplöhne, die Hafengebühren, die für die 
Bewachung des beladenen Schiffes erforderlich gewordenen Kosten und, wenn 
zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in Leichter- 
fahrzeuge übergeladen worden ist, der Leichterlohn, sowie der durch die 
Leichterung entstandene Schaden gemäß der Bestimmung unter Nr. 2. 
§. 83. 
Wird außer dem Falle des §. 82 Nr. 5 das Schiff genöthigt, die Reise zu 
unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den 
Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei. 
§. 84. 
Wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstehen, 
so gehören auch diese Kosten zur großen Haverei. Dies gilt insbesondere von den 
Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufstellung der Rechnung über 
die große Haverei (Dispache). 
§. 85.  
In Bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große Haverei 
zu beanspruchenden Vergütungen und der für dieselbe zu leistenden Beiträge finden 
die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Bestimmungen der §§. 709 bis 720, 722 bis 
724 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit 
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