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4. geschlossene Abtheilungen
in der Stärke von 5 Eskadrons. drei Zweispänner,
in der Stärke 3 bis 4 Kompagnien., Es-
kadrons oder Batterien zwei Zweispänner
in der Stärke von 1 bis 2 dergleichen...... einen Zweispänner
Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur
die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde
zu stellen; befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beför—
derung des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete
Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt
einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier
ab bis zum neuen Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen
Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemein—
same Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien,
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist.
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten
Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons
oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen.
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
fahrenden Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren
Vorspann in dem obenbezeichneten Umfang in Anspruch genommen werden,
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort
entfernt ist.
c. Für Kommandos und Transporte.
Ein Kommando etc. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung
des Gepäcks zu beanspruchen:
1. in einer Stärke unter 90 Mann. . . . . . . . . . . .. einen Einspänner*),
2. in einer Stärke von 90 bis 300 Mann. . . . . .. einen Zweispänner,
3. in einer Stärke von 301 bis 600 Mann . zwei Zweispänner
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert.
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über-
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf einen Zweispänner.
*) Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch
genommen werden dürfen, die Gestellung von Zweispännern zu erfolgen.