Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 924 — 
4. geschlossene Abtheilungen 
in der Stärke von 5 Eskadrons. drei Zweispänner, 
in der Stärke  3 bis 4 Kompagnien., Es- 
kadrons oder Batterien zwei Zweispänner 
in der Stärke von 1 bis 2 dergleichen...... einen Zweispänner 
Führen Stäbe und Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur 
die zu deren feldmäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde 
zu stellen; befinden sich jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für die Beför— 
derung des Gepäcks und der Bagage nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete 
Anspruch bestehen. 
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von 
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt 
einquartiert werden, steht von dem der Trennung vorausgehenden letzten Quartier 
ab bis zum neuen Quartier besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen 
Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts zu liegen kommen, daß die gemein— 
same Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der anderen Kompagnien, 
Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten ausführbar ist. 
Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom innegehabten 
Quartier zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons 
oder Batterien ihres Truppentheils zu gestellen. 
Zur Beförderung des Gepäcks der auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
fahrenden Truppentheile kann für die Strecken von den Quartieren nach den 
Einschiffungspunkten und von den Ausschiffungspunkten nach den Quartieren 
Vorspann in dem obenbezeichneten Umfang in Anspruch genommen werden, 
wenn die betreffende Station weiter als ein Kilometer von dem Quartierort 
entfernt ist. 
c. Für Kommandos und Transporte. 
Ein Kommando etc. unter Führung eines Offiziers hat zur Beförderung 
des Gepäcks zu beanspruchen: 
1. in einer Stärke unter 90 Mann. . . . . . . . . . . .. einen Einspänner*), 
2. in einer Stärke von 90 bis 300 Mann. . . . . .. einen  Zweispänner, 
3. in einer Stärke von 301 bis 600 Mann . zwei Zweispänner 
Der Anspruch wechselt nach Maßgabe dieser Bestimmungen, je nachdem 
sich die Stärke des Kommandos oder des Transports verändert. 
Remontekommandos unter Führung eines Offiziers haben für den Marsch 
von dem Orte, an welchem sie die für die Truppen bestimmten Remonten über- 
nehmen, bis zum Orte der Abgabe, ausschließlich der Strecken, auf welchen 
Eisenbahnbeförderung stattfindet, Anspruch auf einen Zweispänner. 
 
*) Sofern Einspänner nicht zu erlangen sind, hat überall, wo solche in Anspruch 
genommen werden dürfen, die Gestellung von Zweispännern zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.