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stung eines Bärserwehrdienstes, und während des Dienstes pünktlich Gehorsam
leisten. Im Falle der Krankheit oder anderer dringender Hindernisse hat der
zum Dienst Berufene dies dem Befehlshaber sogleich anzuzeigen.
S. 76.
Die Art der Zusammenberufung der Bürgerwehr wird durch das im
S. 74. erwähnte Reglement bestimmt.
Auf die Aufforderung oder das festgesetzte Signal muß sich jeder dienstthuende
Bürgerwehrmann, mit dem Dienstzeichen versehen, bewaffnet auf dem
Sammelplatze einfinden.
Die bloße Behauptung, von dem gegebenen Signal keine Kenntniß erhalten
zu haben, kann das Ausbleiben nicht entschuldigen.
. 77.
Die üm Dienst besindliche Bürgerwehr har das Recht, selbst ohne Requisition
der Civilbehörden, von den Vaxffen Gebrauch zu machen, wenn Gewaltthätigkeiten
gegen sie verübt werden, oder wenn sie nur durch Anwendung
der Waffen verhindern kann, daß sie von der eingenommenen Stellung oder
einem ihr angewiesenen Posten verdrängt werde, oder daß gewaltsame Angriffe
gegen Personen oder Eigenthum begangen werden.
g. 78.
Tritt das zur Unterstuͤtzung der Buͤrgerwehr requirirte Militair in Thaͤ-tigkeit,
so bildet die Buͤrgerwehr die Reserve desselben.
9. 79.
Die in die zweite Dienstliste eingetragenen Buͤrgerwehrmaͤnner G. 18.)
können durch einen Beschluß der Gemeindevertretung zum Dienst herangezogen
werden.
Der Beschluß muß zugleich die Zahl der einzuberufenden Mannschaften
festsetzen.
Abschnitt 1A.
Strafen.
S. 80.
Jeder Befehlshaber der Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben,
welcher den Rcquisttionen der zuständigen Behörden, die Bürgerwehr zu einem
gesetzlichen Oiensie in Thätigkeit zu setzen, nicht Folge leistet, wird mit Gefängniß
von acht Tagen bis zu sechs Monaten bestraft.
X. 81.
Jeder Befehlshaber der Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben,
welcher außer den im Gesetze vorgeschenen Fällen die Bürgerwehr oyne Re-(Nr.
30 1r.) quit-