Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1848. (39)

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stung  eines  Bärserwehrdienstes,  und  während  des  Dienstes  pünktlich  Gehorsam
leisten.  Im  Falle  der  Krankheit  oder  anderer  dringender  Hindernisse  hat  der
zum  Dienst  Berufene  dies  dem  Befehlshaber  sogleich  anzuzeigen.

S.  76.

Die  Art  der  Zusammenberufung  der  Bürgerwehr  wird  durch  das  im
S.  74.  erwähnte  Reglement  bestimmt.

Auf  die  Aufforderung  oder  das  festgesetzte  Signal  muß  sich  jeder  dienstthuende
  Bürgerwehrmann,  mit  dem  Dienstzeichen  versehen,  bewaffnet  auf  dem
Sammelplatze  einfinden.

Die  bloße  Behauptung,  von  dem  gegebenen  Signal  keine  Kenntniß  erhalten
  zu  haben,  kann  das  Ausbleiben  nicht  entschuldigen.

.  77.

Die  üm  Dienst  besindliche  Bürgerwehr  har  das  Recht,  selbst  ohne  Requisition
  der  Civilbehörden,  von  den  Vaxffen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  Gewaltthätigkeiten
  gegen  sie  verübt  werden,  oder  wenn  sie  nur  durch  Anwendung
der  Waffen  verhindern  kann,  daß  sie  von  der  eingenommenen  Stellung  oder
einem  ihr  angewiesenen  Posten  verdrängt  werde,  oder  daß  gewaltsame  Angriffe
gegen  Personen  oder  Eigenthum  begangen  werden.

g.  78.

Tritt  das  zur  Unterstuͤtzung  der  Buͤrgerwehr  requirirte  Militair  in  Thaͤ-tigkeit,

  so  bildet  die  Buͤrgerwehr  die  Reserve  desselben.
9.  79.

Die  in  die  zweite  Dienstliste  eingetragenen  Buͤrgerwehrmaͤnner  G.  18.)
können  durch  einen  Beschluß  der  Gemeindevertretung  zum  Dienst  herangezogen
werden.

Der  Beschluß  muß  zugleich  die  Zahl  der  einzuberufenden  Mannschaften
festsetzen.

Abschnitt  1A.

Strafen.
S.  80.

Jeder  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  oder  einer  Abtheilung  derselben,
welcher  den  Rcquisttionen  der  zuständigen  Behörden,  die  Bürgerwehr  zu  einem
gesetzlichen  Oiensie  in  Thätigkeit  zu  setzen,  nicht  Folge  leistet,  wird  mit  Gefängniß
  von  acht  Tagen  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

X.  81.

Jeder  Befehlshaber  der  Bürgerwehr  oder  einer  Abtheilung  derselben,

welcher  außer  den  im  Gesetze  vorgeschenen  Fällen  die  Bürgerwehr  oyne  Re-(Nr.
  30  1r.)  quit-