Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die  Behörden,  bei  welchen  die  Ansprüche  hiernach  anzumelden  sind,  haben
sofort  nach  der  erfolgten  Anmeldung  die  zur  Feststellung  der  Ansprüche  erforder—
lichen  Verhandlungen  herbeizuführen  und  im  Besonderen  die  Militärbehörde
(Truppentheil),  gegen  welche  der  Anspruch  gerichtet  ist,  zu  benachrichtigen.

Zu  §§.  1  bis  18.

Zur  bewaffneten  Macht  im  Sinne  des  Gesetzes  gehört  auch  die  Marine.

Die  durch  das  Gesetz  und  die  Ausführungsbestimmungen  den  Organen
der  Reichs-Militärverwaltung  beigelegten  Befugnisse  stehen  daher  den  entsprechenden
Organen  der  Kaiserlichen  Marine  gleichmaßig  zu.



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