Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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M. Tr. O. Anlage VI. 
(Zu § . 54, 18.) 
  
Im Kriege gültig. 
Verzeichniss 
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände 
nebst Angabe, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur 
Gefahrklasse zu rechnen sind. 
  
  
  
  
  
  
   
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse 
angehörig zu behandeln: 
1.Schiess- und Sprengpulver. 
2.Bentelkartuschen mit Schiesspulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, 
Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schiess- oder Sprengpulver. 
3. Trockene Schiessbaumwolle (Schiesswolle). Vergl. B.6. 
4.Geladene Mundlochbuchsen. 
5. Geladene Geschosse mit Zünder bezw. mit Zünder und Zündladung. 
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen. 
7.Geladene Gefechtspistolen für Torpedos und Reservedetonationsladungen für Gefechts- 
Pistolen. 
B. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. I, IV. XXXV a und b, XXXVI, 
XXXVIII, XXNI oder XIII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. 
gemäss §. 54, 20, 2 und 22 je nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln: 
1.Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung,   
2. Geladene Gefechtsköpfe ohne geladene Gefechtspistole,  
3. Geladene Minen ohne Sprengbüchsen,   
4.Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und 
ohne Zünder. 
5.Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88. 
6.Nasse gepresste Schiessbaumwolle (Schiesswolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent 
Wassergehalt. 
7.Unterkörper für Sprengladungen. 
8. Metallpatronen für Handfeuerwaffen. 
9.Metallpatronen für Kanonen mit ungeladenem Geschoss und dergleichen mit geladenem 
Geschoss, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der 
Sprengladung.*) 
10. Metallkartuschen für Kanonen mit rauchschwachem Pulver. 
11. Raketen und geladene Raketenhülsen. 
12. Leuchthauben für Raketen. 
13.Leuchtfackeln. 
14.Brandröhren. 
  
  
  
*) Als sichernder Abschluss der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluss der letzteren durch Verschlussschraube 
oder durch Mundlochfutter und Schliessschraube zu verstehen.
	        
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