— 114 —
Kranke:
a) sitzend zu befördernde:
4. Offiziere und obere Beamte der Militärverwaltung ein—
schließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen
niederen Ranges, für den Kopf. 3 Pfennig.
5. Mannschaften vom Feldwebel (Deckoffizier) abwärts,
Gendarmen, Büchsenmacher, Waffenmeister, Regimentssattler,
Zöglinge der Kadettenanstalten und der Unteroffizier-Vor-
bildungsanstalten sowie untere Beamte, wenn der größere
Raum (§. 38, 2 der M. Tr. O.) durch die Bezeichnung im
Fahrschein oder sonstigen Ausweis sitzend zu befördernder
Kranker beansprucht wird, für den Kopf (18) 1,5 Pfennig.
b) liegend in -Güter oder Personenwagen zu befördernde —
einschließlich Begleitpersonal —
C. für den 2 und 3achsigen Wagen 30 Pfennig.
7. für den 4 achsigen Wagen . ... 40 Pfennig.
(Sanitätszüge s. Nr. 38.)
S.Für Desinfektion der Wagen ist eine Gebühr von 1 M. für
den Wagen zu vergüten.
9. Gepäckfracht für je 10 . . . . . . . . . . . . . . . ... 0,3 Pfennig.
Jedoch enthalten die unter Nr. 1 bis 7 angegebenen Sätze
zugleich die Entschädigung für die Beförderung
a) des etatsmäßigen Gepäcks der unter Nr. 1 bezeichneten
Personen, sowie des Seegepäcks und der Kleidersäcke des
Marinepersonals, und zwar
bei Transporten in der Stärke von mehr als 90 Köpfen
in vollem Umfange, sonst bis zur Höhe von je 25 kg;