Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Besondere Bestimmungen. 
  
 
 
Bestimmung des Kaiserlichen Kommissars — zu gewähren. Ebenso 
sind die Diener der besonderen Delegirten des Kaiserlichen Kom- 
missars innerhalb der auf der Ausweiskarte genannten Zahl kosten- 
frei zu befördern. Die Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars 
gelten allgemein als Freifahrtschein, ohne dass es der Abstempelung 
oder der Ausfertigung von besonderen Freikarten u. s. w. bedarf. 
Wird in Ausnahmefällen die Beförderung von Personen der unter Nr. 2 auf- 
geführten Rangstufe in der ersten oder zweiten Wagenklasse verlangt, so sind 
die für Offiziere vorgesehenen Sätze zu vergüten (§. 37, 2 und 3 der M. Tr. O.). 
(18) Wie unter (17) angegeben.
	        
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