Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

  
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Besondere Bestimmungen. 
  
  
  
Zu VIIa. 
(1) Bei den zur Krankenbeförderung bereitgestellten Wagen sind die Gebühren für 
diejenige Zeit, während der die Wagen zum Krankentransporte dienen und zurück 
zur Sammelstation laufen, nicht zu berechnen. 
(2) Die Gebühr für das Rangiren ist nicht zu berechnen, wenn es im Einvernehmen 
mit der Eisenbahnverwaltung ausschließlich durch die Mannschaften der übenden 
Truppentheile bewirkt wird. 
(3) Für größere Uebungen, die zugleich zur Unterrichtung des Eisenbahnpersonals 
  Zugleich    
dienen sollen, bleiben im Einzelfalle besondere Vereinbarungen über die Ver— 
gütung vorbehalten. 
  
 
	        
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