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Besondere Bestimmungen.
Zu VIIa.
(1) Bei den zur Krankenbeförderung bereitgestellten Wagen sind die Gebühren für
diejenige Zeit, während der die Wagen zum Krankentransporte dienen und zurück
zur Sammelstation laufen, nicht zu berechnen.
(2) Die Gebühr für das Rangiren ist nicht zu berechnen, wenn es im Einvernehmen
mit der Eisenbahnverwaltung ausschließlich durch die Mannschaften der übenden
Truppentheile bewirkt wird.
(3) Für größere Uebungen, die zugleich zur Unterrichtung des Eisenbahnpersonals
Zugleich
dienen sollen, bleiben im Einzelfalle besondere Vereinbarungen über die Ver—
gütung vorbehalten.