Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 4. 
Fischereidampfer müssen auf der Fahrt nach Island (§. 3) neben dem 
Führer einen im Besitze des Befähigungszeugnisses als Schiffer auf kleiner Fahrt 
befindlichen Vertreter des Führers (Bestmann) an Bord haben. 
 §. 5. 
 Die Zeugnisse über die in §. 1. unteraund über die im §. 3 bezeichnete Befugniß werden nach den vom Reichskanzler festzustellenden Mustern ausgefertigt.         
§. 6. 
Diese Vorschriften treten am 1. April 1899 in Kraft. An demselben 
Tage tritt die Bekanntmachung, betreffend die Zulassung als Schiffer auf kleiner 
Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen, vom 12. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 82) 
außer Kraft. 
§. 7. 
Die Vorschriften der §§. 3, 4 treten mit dem 1. April 1902 außer Kraft. 
Berlin, den 10. Februar 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
Herausgegeben  im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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