Reichs-Gesetzblatt.
№ 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar-
und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien. S. 5.
(Nr. 2543.) Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaar-
spinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinsel-
machereien. Vom 28. Jannuar 1899.
Auf Grund der §§. 120e und 139a der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rath über die Einrichtung und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und
Borstenzurichtereien sowie der Bürsten- und Pinselmachereien folgende Vorschriften
erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Anlagen, in
denen Pferde- oder Rinderhaare, Schweinsborsten oder Schweinswolle zugerichtet
oder zu Krollhaaren versponnen werden, oder in denen unter Verwendung solcher
Materialien Bürsten, Besen oder Pinsel hergestellt werden.
§. 2.
Die aus dem Auslande stammenden Pferde- und Rinderhaare, Schweins-
borsten und Schweinswolle dürfen erst in Bearbeitung genommen werden, nach-
dem sie in demjenigen Betrieb, in welchem die Bearbeitung stattfinden soll,
vorschriftsmäßig desinfizirt sind.
Die Desinfektion muß nach Wahl des Betriebsunternehmers geschehen
entweder ·
1. durch mindestens einhalbstündige Einwirkung strömenden Wasserdampfes
bei einem Ueberdrucke von 0,15 Atmosphären, oder
2. durch mindestens einviertelstündiges Kochen in zweiprozentiger Kalium-
permanganatlösung mit nachfolgendem Bleichen mittelst drei- bis vier-
prozentiger schwefeliger Säure, oder
3. durch mindestens zweistündiges Kochen in Wasser.
Reichs-Gesetzb. 1899. 2
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1899.