Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

§. 6. 
Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß §. 4 Abs. 1 
Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe sowie zu den im §. 5 bezeichneten Verrichtungen 
dürfen in Fabriken jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden. 
Diese Bestimmung hat bis zum 1. April 1909 Gültigkeit. 
§. 7. 
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Haut- 
stellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im §. 6 Abs. 1 be- 
zeichneten Beschäftigungen nicht verwendet werden. 
§. 8. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an 
Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die 
Menge, die Bezugsquelle und, soweit sie bekannt ist, die Herkunft der empfangenen 
Waare sowie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des Unter- 
lassens der Desinfektion zu ersehen ist. 
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausgeführt worden, so 
sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen zu sammeln, aufzubewahren und 
dem Aufsichtsbeamten (§. 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 9. 
Die Vorräthe an nicht desinfizirtem Materiale, welches desinfektionspflichtig 
oder gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, 
sind in besonderen, unter Verschluß zu haltenden, dichten Behältern oder Räumen 
aufzubewahren. Solche Aufbewahrungsräume sowie die Plätze vor ihren Ein- 
gängen sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung thunlichst 
zu verhüten; der entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen die nicht 
desinfizirten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfiziren (§. 2 Abs. 2). 
Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizirten Materials ent- 
stehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze. 
II. Besondere Vorschriften für größere Betriebe. 
§. 10. 
In Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, müssen die Arbeitsräume mit einem festen und dichten Fußboden versehen 
sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe 
geschützt sein.
	        
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