Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 209 — 
  
  
— — 
  
Titel. 
Ausgabe. 
Betrag 
für das 
Rechnungs- 
jahr 1899. 
Mark. 
Darunter 
künftig 
wegfallend. 
Mark. 
  
  
Uebertrag . 
Der derzeitige Inhaber der Stelle des Gouverneurs ist 
noch als Reichsbeamter — nicht als Beamter der Lokal- 
verwaltung — anzusehen und zu behandeln. 
Das persönliche pensionsberechtigende Gehalt beträgt: 
1. für den Gouverneur 8 200 Mark bis 10 500 Mark, 
2. für den ständigen Vertreter desselben, den Vorsteher 
der Bergbehörde, die Bezirksamtmänner und den Richter 
3.000 Mark bis 6 000 Mark, im Durchschnitte 4 500 
Mark, 
3. für die Vorstände für Zoll, Kalkulatur und Kasse, für 
die Sekretäre der Zentralverwaltung, den Vermessungs- 
beamten und Kulturtechniker sowie für die Zollamts- 
vorsteher 2 700 Mark bis 4500 Mark, im Durch- 
schnitte 3 600 Mark, 
4. für die Bezirksamtssekretäre und den Gerichtsschreiber 
2 400 Mark, 
5. für den Materialienverwalter 1 600 Mark bis 2 200 
Mark. 
B. Schutztruppe 
Summe Titel 1.. 
Zu Titel 1. Sämmtliche Beamte und Militärpersonen 
haben freie Wohnung. 
Zu Pensionen für in den Ruhestand und zu Wartegeldern für 
in den einstweiligen Ruhestand getretene Landesbeamte sowie 
zur Versorgung von Hinterbliebenen verstorbener Landesbeamten 
Zu Pensionen und Pensionserhöhungen für Pensionäre der Schutz- 
truppe auf Grund des Gesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 653. 
158 050 
1 102 750 
2 750 
  
1 260 800 
52 000 
2 750 
  
  
1 312 800 
  
2 750
	        
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