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Reichs- Gesetzblatt.
Nr.11.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 213. — Gesetz, betreffend
Aenderungen des Reichs- Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. S. 215. — Bekanntmachung, be-
treffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
S. 216.
(Nr. 2560.) Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. Vom 25. März 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
§. 1.
Der Artikel 1 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Herres vom 3. August 1893 Reichs-Gesetzbl. 1893 S. 233) bleibt mit den
durch das Gesetz vom 28. Juni 1896 (Reichs- Gesetzbl. 1896 S. 179) bestimmten
Aenderungen bis zum 30. September 1899 in Kraft.
§. 2.
Vom I. Oktober 1899 ab wird die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Heeres als Jahresdurchschnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie im Laufe
des Rechnungsjahrs 1903 die Zahl von 495 500 Gemeinen, Gefreiten und
Obergefreiten erreicht und in dieser Höhe bis zum 31. März 1904 bestehen bleibt.
An der Friedenspräsenzstärke sind die Bundesstaaten mit eigener Militär-
verwaltung nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer betheiligt.
Die Einjährig- Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in
Anrechnung.
In offenen Unteroffizierstellen dürfen Gemeine nicht verpflegt werden.
§. 3.
In Verbindung mit der durch §. 2 bezeichneten Erhöhung der Friedens-
präsenzstärke ist die Zahl der vorhandenen Formationen so zu vermehren, daß
am Schlusse des Rechnungsjahrs 1902 bestehen:
bei der Infanterie .. . . . . . . . . . . . . . ... 625 Bataillone,
bei der Kavallerie .. . . . . . . . . . . . . . . .. 482 Eskadrons,
Reichs-Gesetzbl. 1899. 34
Ausgegeben zu Berlin den 27. März 1899.