– 13 –
(4) Die unter b vorgeschriebene Art der Desinfektion ist in der Regel nur
auf Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch
auch dann vorzunehmen, wenn die Bahnbeamten von Umständen Kenntniß er-
langen, die es zweifellos machen, daß eine wirkliche Infektion des Wagens durch
Geflügelcholera vorliegt, oder die den dringenden Verdacht einer solchen Infektion
begründen. Der Landespolizeibehörde bleibt vorbehalten, diese Art der Desinfektion
auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie solches zur Verhütung der Ver-
schleppung der Seuche für unerläßlich erachtet.
§. 4.
Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die Desinfektion eine Gebühr
zu erheben, deren Höhe in den Tarifen festzusetzen ist. Bei Bemessung der
Gebührensätze ist davon auszugehen, daß sie lediglich dazu bestimmt sind, eine
Ersatzleistung für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen Auf-
wendungen zu gewähren. Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende
oder ohne Rücksicht auf sie vorzunehmende Reinigung findet eine Entschädigung
nicht statt. Die Gebühren sind unabhängig von der Größe der Entfernung, die
der Transport durchlaufen hat, unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Be-
träge der Selbstkosten für alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisen-
bahnverwaltung in gleicher Höhe und zwar in einem Satze für den Wagen
festzusetzen.
§. 5.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die Arbeiten zur
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Geflügeltransporten unter verantwortlicher
Aufsicht ausgeführt werden.
§. 6.
Die Eisenbahnaufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär=
polizeibehörden geeignete Kontroleinrichtungen zur Durchführung der vorstehenden
Bestimmungen zu treffen.
§. 7.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 2. Februar 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
——"““—— —
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.