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§. 18.
Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten
sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen
Vermerk am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe
des Tages besonders zu vollziehen.
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§. 19.
In die Auszüge aus dem Standesregister §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist
unter Weglassung der in den §§. 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte
Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im Uebrigen sind die Randvermerke
in den Auszügen als solche wiederzugeben.
§. 20.
Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung
des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen
sowie ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen:
A der Eintragung in das Geburtsregister auf Grund
der Anzeige des ehelichen Vaters (§. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes)
— A 1 —
der Anzeige einer bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person (§. 18
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes) — A 2 —,
der Anzeige einer aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person (§. 19
des Gesetzes) — A 3 —
der Anzeige einer öffentlichen Krankenanstalt (§. 20 des Gesetzes) —
A — 4 —.
A 1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nach-
träglichen Anzeige der Vornamen des Kindes §. 22 Abs. 3
des Gesetzes).
A 2 macht ersichtlich, wie die Abänderung der Eintragung im
Falle des §. 13 Abs. 4 des Gesetzes (§. 17 dieser Vor-
schriften) zu bewirken ist.
A 3 enthält ein Beispiel für eine Eintragung auf Grund der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 Abs. 1 des Ge-
setzes) und für die Beurkundung der bei der Anzeige der
Geburt eines unehelichen Kindes erfolgenden Anerkennung
der Vaterschaft (§. 14 Abs. 1 dieser Vorschriften).
A 4 giebt zugleich Anleitung für die Benutzung des Vordrucks
gemäß §. 13 Abs. 2 dieser Vorschriften und zeigt die Form
des Randvermerkes über die bei der Eheschließung der Eltern
erfolgte Anerkennung der Vaterschaft §. 26 des Gesetzes,
§. 15 Abs. 2 dieser Vorschriften).