Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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§. 18. 
Offenbare Schreibfehler, die in einer abgeschlossenen Eintragung enthalten 
sind, kann der Standesbeamte mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch einen 
Vermerk am Rande der Eintragung beseitigen; der Vermerk ist unter Angabe 
des Tages besonders zu vollziehen. 
Die Vorschrift des §. 17 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. 
§. 19. 
In die Auszüge aus dem Standesregister §. 15 Abs. 2 des Gesetzes) ist 
unter Weglassung der in den §§. 17, 18 bezeichneten Randvermerke der berichtigte 
Wortlaut der Eintragung aufzunehmen. Im Uebrigen sind die Randvermerke 
in den Auszügen als solche wiederzugeben. 
§.   20. 
Um den Standesbeamten eine nähere Anweisung für die richtige Benutzung 
des Vordrucks in den Formularen A bis F an die Hand zu geben, sind ihnen 
sowie ihren Stellvertretern je zwei der beifolgenden Muster mitzutheilen: 
A der Eintragung in das Geburtsregister auf Grund 
der Anzeige des ehelichen Vaters (§. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) 
— A  1 — 
der Anzeige einer bei der Niederkunft zugegen gewesenen Person (§. 18 
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes) — A 2 —, 
der Anzeige einer aus eigener Wissenschaft unterrichteten Person (§. 19 
des Gesetzes) — A 3 — 
der Anzeige einer  öffentlichen Krankenanstalt (§. 20 des Gesetzes) — 
A — 4 —. 
A  1 enthält zugleich ein Beispiel für die Eintragung der nach- 
träglichen Anzeige der Vornamen des Kindes §. 22 Abs. 3 
des Gesetzes). 
A  2 macht ersichtlich, wie die Abänderung der Eintragung im 
Falle des §. 13 Abs. 4 des Gesetzes (§. 17 dieser Vor- 
schriften) zu bewirken ist. 
A 3 enthält ein Beispiel für eine Eintragung auf Grund der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§. 27 Abs. 1 des Ge- 
setzes) und für die Beurkundung der bei der Anzeige der 
Geburt eines unehelichen Kindes erfolgenden Anerkennung 
der Vaterschaft (§. 14 Abs. 1 dieser Vorschriften). 
A 4 giebt zugleich Anleitung für die Benutzung des Vordrucks 
gemäß §. 13 Abs. 2 dieser Vorschriften und zeigt die Form 
des Randvermerkes über die bei der Eheschließung der Eltern 
erfolgte Anerkennung der Vaterschaft §. 26 des Gesetzes, 
§. 15 Abs. 2 dieser Vorschriften).
	        
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