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Reichs- Gesetzblatt.
Nr.16
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands. S. 265. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen
Pariser Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische Kolonien.
S. 266. — Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug.
S. 266.
(Nr. 2567.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 17. April 1899.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der
Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen, in der Nr. XLV der Anlage B zur
Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Ziffer 5
aufzunehmen:
„Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser-
stoffe dürfen statt der gemäß Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch
solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach
den für die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften
(Militär- Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23)
amtlich geprüft und innerhalb der letzten drei Jahre nachgeprüft sind.
In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären
verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4
Anwendung.“
Die neue Bestimmung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 17. April 1899.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesehbl. 1899. 43
Ausgegeben zu Berlin den 21. April 1899.