Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 265 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
  
  
Nr.16 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. S. 265. — Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Internationalen 
Pariser Sanitätskonvention von 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1898 S. 973) auf britische Kolonien. 
S. 266. — Bekanntmachung, betreffend die Untersagung des Börsenterminhandels in Kammzug. 
S. 266. 
  
  
(Nr. 2567.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 17. April 1899. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 13. April d. J. beschlossen, in der Nr. XLV der Anlage B zur 
Verkehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Ziffer 5 
aufzunehmen: 
„Zur Beförderung von verdichtetem Sauerstoff und verdichtetem Wasser- 
stoffe dürfen statt der gemäß Ziffer 1 lit. a und b geprüften auch 
solche Behälter benutzt werden, die laut angebrachtem Stempel nach 
den für die Militärverwaltung bestehenden besonderen Vorschriften 
(Militär- Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 §. 54 Ziffer 23) 
amtlich geprüft und innerhalb der letzten drei Jahre nachgeprüft sind. 
In diesem Falle dürfen die Gase jedoch auf höchstens 150 Atmosphären 
verdichtet sein. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter 1 bis 4 
Anwendung.“ 
Die neue Bestimmung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. April 1899. 
Der Reichskanzler. 
Fürst zu Hohenlohe. 
  
Reichs-Gesehbl. 1899. 43 
Ausgegeben zu Berlin den  21. April 1899.
	        
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