Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 271 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
Nr. 18. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbe- 
betriebe. S. 271. — Bekanntmachung, betreffend den Betrieb von Getreidemühlen. S. 273. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2571.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe. Vom 26. April 1899. 
Auf Grund des §. 105d der Gewerbeordnung hat der Bundesrath beschlossen: 
I. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit 
im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, treten die nachstehenden Veränderungen ein: 
1. In Ziffer 2 (Erzröstwerke und mit Hüttenwerken verbundene Röst- 
ofenbetriebe) ber Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) 
erhält der erste Absatz der Spalte 2 folgende Fassung: 
Der Betrieb der jährlich nicht länger als 6 Monate be- 
nutzten Röstöfen sowie der Bleiröstöfen. 
2. In Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegel- 
gußstahlwerke, Puddelwerke und zugehörige Walz- und Hammerwerke, 
sowie Hochofengießereien) der Gruppe A Bergbau, Hütten- und 
Salinenwesen) erhält Spalte 2 folgende Fassung: 
Soweit regelmäßig in mehr als zwei Schichten gearbeitet 
wird, der Betrieb mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends. 
In Werken, in welchen die Arbeit . jedem zweiten Sonn- 
tage mindestens 36 Stunden ruht, der Betrieb an den übrigen 
Sonntagen mit Ausschluß der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 
6 Uhr Abends. 
Die vorstehenden Ausnahmen finden auf das Weihnachts-, 
Neujahrs- Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest keine Anwendung. 
Das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen bis zu 
5 Stunden. 
3. In Ziffer 1 (Glashütten) der Gruppe B (Industrie der Steine und Erden) 
erhält der erste Satz im dritten Absatze der Spalte 2 folgende Fassung: 
Bei der Herstellung von Hohl- und Preßglas sowie von 
Gußglas (Roh- und Spiegelglas), soweit sie aus Wannenöfen 
mit dreischichtigem Betrieb erfolgt, die Verarbeitung der Glas- 
masse, jedoch mit einer 12 stündigen Unterbrechung. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 45 
Ausgegeben zu Berlin den 29. April 1899.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.