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Reichs- Gesetzblatt.
Nr.19.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuer-
waffen im Deutschen Reiche. S. 275.
(Nr. 2573.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für
Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. Vom 26. April 1899.
Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl.
S. 109) hat der Bundesrath folgende Beschlüsse gefaßt:
I. Die durch die Königlich belgische Verordnung vom 4. Oktober 1898
(Moniteur belge No. 279) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probir-
bank für Handfeuerwaffen zu Lüttich werden als den deutschen Prüfungs-
zeichen gleichwerthig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Hand-
feuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen:
1. Einläufige Vorderlader- Jagdgewehre:
auf dem Laufe:
das vorläufige Zeichen O,
das endgültige Zeichen mit der Krone ,
den Perron 1,
das Kaliber in Millimeter,
das Zeichen des Kontroleurs;*)
auf dem Verschlusse:
den Perron 1#,
das Zeichen des Kontroleurs.
2. Einläufige Hinterlader- Jagdgewehre:
auf dem Laufe:
das vorläufige Zeichen G,
das endgültige Zeichen mit der Krone .
1
*) Das Zeichen des Kontroleurs besteht aus einem oder zwei Buchstaben mit einem
Sterne darüber: A, B, AB, AC, u. s. w.
Reichs- Gesetzbl. 1899. 46
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1899.