Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

275 — 
Reichs- Gesetzblatt. 
  
Nr.19. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für Handfeuer- 
waffen im Deutschen Reiche. S. 275. 
  
  
(Nr. 2573.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung ausländischer Prüfungszeichen für 
Handfeuerwaffen im Deutschen Reiche. Vom 26. April 1899. 
Auf Grund des §. 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs- Gesetzbl. 
S. 109) hat der Bundesrath folgende Beschlüsse gefaßt: 
I. Die durch die Königlich belgische Verordnung vom 4. Oktober 1898 
(Moniteur belge No. 279) vorgeschriebenen Prüfungszeichen der Probir- 
bank für Handfeuerwaffen zu Lüttich werden als den deutschen Prüfungs- 
zeichen gleichwerthig anerkannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Hand- 
feuerwaffen die dabei angegebenen Prüfungszeichen tragen: 
1. Einläufige Vorderlader- Jagdgewehre: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen O, 
das endgültige Zeichen mit der Krone , 
den Perron 1, 
das Kaliber in Millimeter, 
das Zeichen des Kontroleurs;*) 
auf dem Verschlusse: 
den Perron 1#, 
das Zeichen des Kontroleurs. 
2. Einläufige Hinterlader- Jagdgewehre: 
auf dem Laufe: 
das vorläufige Zeichen G, 
das endgültige Zeichen mit der Krone . 
1 
  
*) Das Zeichen des Kontroleurs besteht aus einem oder zwei Buchstaben mit einem 
Sterne darüber: A, B, AB, AC, u. s. w. 
Reichs- Gesetzbl. 1899. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1899.
	        
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