Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

S. 5. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesen, (Telegram-Adresse: General-Etappen-Inspekteur) 
1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens lässt —— 
den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahn-Eisenbahnwesens, 
wosens leiten (§. 6).    
2.       
Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebs nach dem Militär- 
Fahrplan (§.24,1) und lässt dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§.13) davon 
Nachricht geben. 
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen 
erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit (5. 13, 2) und ent- 
scheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden. 
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General- 
Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im grossen Haupt- 
duartiere die Wirkungskreise der in den vorbezeichneten Obliegenheiten und 
Befugnissen selbständigen Genecral-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen. 
ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten. 
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. 5. 4, 4. 
S. 6. Chef des Feld-Eisenbahnwesens (Telegram-Aresse: Feld-eisenbahnchef) 
1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den  
   
Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 5) oder auch auf unmittelbare An-  
ordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke  
und lässt durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 8 bis 10) 
die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der 
Eisenbahnverwaltungen auf Grund ihrer durch das Kriegsleistungsgesetz fest- 
gestellten Verpflichtung in Anspruch nehmen (§. 9, 2). 
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe (§. 18, 7) befindlichen 
Eisenbahnstrecken sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegs- 
betriebe (§. 18, 4) befindlichen durch Uebergangsstationen (§. 18, 6) hat der Chef 
des Feld-Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, die nicht ausschliesslich 
den militärischen Geschäftsbereich betreffen, im Einvernehmen mit dem 
Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 13) vorzugehen. 
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im 
Verzuge ist; in solchen Fällen muss das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem 
Verfügten unverzüglich in Kenntniss gesetzt werden. 
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kom- 
missare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke 
abzusenden. 
4. Im Falle des §. 5, 4 können den besonderen General-Inspekteuren 
auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender 
selbständiger Befugniss beigegeben werden. 
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3.
	        
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