Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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der Kanalgebühren vorgelegten Papieren, erforderlichen Falles mittelst Durchsuchung 
der Schiffsräume und Durchsicht der dabei etwa vorgefundenen weiteren Schiffs— 
und Ladungspapiere zu prüfen. In sonstige Schriftstücke können die Beamten 
nur insoweit Einsicht verlangen, als die Feststellung, ob sie zu den Schiffs- oder 
Ladungspapieren gehören, solches erfordert. 
§. 4. 
Gegen die Festsetzung der Kanalgebühren ist innerhalb einer Frist von sechs 
Monaten nach der Mittheilung des Gebührenbetrags an den Schiffsführer oder 
die an seiner Stelle die Zahlung bewirkende Person der Einspruch bei dem Kaiser- 
lichen Kanalamte zulässig. Gegen den Bescheid des Kanalamts findet innerhalb 
einer Frist von einem Monate nach der Zustellung Beschwerde an den Reichs— 
kanzler statt. Gegen die Entscheidung des Reichskanzlers ist binnen sechs Monaten 
nach der Zustellung die Berufung auf den Rechtsweg zulässig, soweit die Zahlung 
oder die Verjährung der Gebührenforderung geltend gemacht wird. 
Die Zustellung kann in den vorstehenden Fällen sowie im Falle des §. 10 
durch einen Beamten der Kanalverwaltung oder einen sonstigen öffentlichen 
Beamten erfolgen. 
§. 5. 
Eine Nachforderung von Kanalgebühren wegen unterbliebenen oder zu 
geringen Ansatzes ist nur innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit zulässig. 
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gebühren verjährt in drei Jahren. 
§. 6. 
Die Forderungen der Kanalverwaltung an rückständigen oder gestundeten 
Gebühren verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem sie 
fällig geworden sind. 
Die Verjährung wird, abgesehen von den im bürgerlichen Rechte bestimmten 
Unterbrechungsgründen, durch Zahlungsaufforderung oder durch Stundung unter- 
brochen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem der für die Beendigung der 
Unterbrechung maßgebende Zeitpunkt eingetreten, oder im Falle der Stundung 
die Stundungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist von vier 
Jahren. 
§. 7. 
Die Kanalgebühren und die durch ihre Festsetzung entstandenen Kosten 
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren gemäß den in Preußen 
geltenden Vorschriften. 
§. 8. 
Wer es unternimmt, die für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals 
und seiner Anlagen zu entrichtenden Gebühren ganz oder theilweise zu hinterziehen, 
insbesondere dadurch, daß er
	        
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