— 325 —
3. die Einrichtung des Schiffs-Certifikats (§. 10), des beglaubigten Aus—
zugs aus dem Schiffs-Certifikat (§. 11) und der Flaggenzeugnisse (§. 12),
4. die Art, wie die Anbringung der Namen am Schiffe auszuführen ist
(§. 17).
§. 26.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf seegehende
Lustyachten und solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung von auswärtigen Staaten
oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind. Machen solche Fahrzeuge von
dem Rechte zur Führung der Reichsflagge Gebrauch, so unterliegen sie den für
Kauffahrteischiffe geltenden Vorschriften.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann
bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes auch auf Binnenschiffe, die
ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren, Anwendung finden. Die
Schiffsregister für solche Schiffe werden bei den durch den Reichskanzler bestimmten
deutschen Konsulaten geführt.
§. 27.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen die
Schiffsregister von anderen Behörden als den Gerichten geführt werden.
§. 28.
Unberührt bleiben die Vorschriften des §. 7 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75).
§. 29.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes—
flagge, vom 25. Oktober 1867 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes an deren Stelle.
Der §. 74 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 371) wird aufgehoben.
§. 30.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 22. Juni 1899.
(L. S.) Wilhelm.
. Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.