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Nachtrag
zu den
am 18. Dezember 1843. Allerhöchst bestätigten Statuten der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft.
K. 1.
Das durch die Allerhöchst bestätigten Statuten vom 18. Dezember 1843.
gegründete und durch die Allerhöchsten Konzessions= und Bestatigungs-Urkunden
vom 1. September 1853. und 26. Juli 1855. erweiterte Unternehmen der Cöln-
Mindener Eisenbahngesellschaft wird auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn
von Venlo über Wesel und Munster nach Osnabrück nebst einer festen Rhein-
brücke bei Wesel, und einer Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise
Gelsenkirchen, ausgedehnt. .
» Die spezielle Richtung dieser Bahn und Zweigbahn wird von dem Koͤnig-
lichen Handelsministerium festgesiellt.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmigung
des gedachten Ministeriums abgewichen werden.
g. 2.
Die Venlo-Osnabrücker Eisenbahn nebst der festen Rheinbruͤcke bei Wesel,
und der Zweigbahn von Haltern nach Essen, beziehungsweise Gelsenkirchen, bildet
einen integrirenden Theil des Coͤln-Mindener Eisenbahn-Unternehmens, und
finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst besiätigten, resp. abgean-
derten Gesellschaftsstatuten, und namenrlich auch des Gesetzes vom 3. Novem-
ber 1838. Anwendung.
g. 3.
Die Gesellschaft ist allen Bestimmungen derjenigen Staatsvertraͤge unter-
worfen, welche wegen der Bahnen von Venlo nach Osnabruͤck, beziehungsweise
nach Bremen und Hamburg, zwischen Preußen und Hannover, sowie zwischen
Preußen und den Niederlanden bereits zum Abschlusse gekommen sind, oder
noch zum Abschlusse kommen werden.
g. 4.
Das zur Ausfuͤhrung des neuen Unternehmens, desgleichen zur Erwei-
terung resp. eventuellen Verlegung der Anschlußbahnhoͤfe zu Wesel und Essen,
beziehungsweise Gelsenkirchen, soweit die Einfuͤhrung und der Betrieb der ½
ah-