Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Eintragung von Vor- 
merkungen. 
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Im Falle der Uebertragung des Geschäftsguthabens ist in der Spalte 8 
außer der Uebertragung die Person des Erwerbers und die laufende Nummer, 
unter welcher er in die Liste eingetragen ist oder eingetragen wird, anzugeben. 
Ist der Erwerber noch nicht Genosse, so darf die Uebertragung nur gleichzeitig 
mit dem Beitritte des Erwerbers eingetragen werden. 
Im Falle des Todes eines Genossen ist der Zeitpunkt des Todes zu ver- 
merken. 
§. 34. 
Der Tag des Ausscheidens wird in der Spalte 9 eingetragen. Da mit 
den im Gesetze bestimmten Ausnahmen das Ausscheiden nur zum Schlusse eines 
Geschäftsjahrs und nur nach erfolgter Eintragung wirksam wird, so kann als 
Zeitpunkt des Ausscheidens regelmäßig nur der letzte Tag des Geschäftsjahrs, in 
welchem die Eintragung stattfindet, eingetragen werden. 
Soll nach den eingereichten Urkunden das Ausscheiden nicht zum Schlusse 
des laufenden, sondern eines späteren Geschäftsjahrs stattfinden, so ist dieser spätere 
Zeitpunkt einzutragen. 
Wird die Einreichung der Urkunden oder die Eintragung selbst erst nach 
dem Jahresschlusse, mit welchem das Ausscheiden stattfinden sollte, bewirkt, so 
kann es erst mit dem nächsten Jahresschlusse wirksam werden; in diesem Falle 
ist deshalb der letztere Zeitpunkt als Tag des Ausscheidens in die Liste einzutragen. 
Eine Ausnahme gilt für die Eintragung des Ausscheidens bei Todesfällen, indem 
hier das Ausscheiden des Erben nicht von der vorgängigen Eintragung in die 
Liste abhängig ist (Gesetz §. 77). Auch bei verspäteter Einreichung der Todes- 
anzeige ist deshalb der letzte Tag desjenigen Geschäftsjahrs, in welchem der Todes- 
fall eingetreten ist, als Zeitpunkt des Ausscheidens einzutragen. 
Auf den Fall des Ausscheidens durch Uebertragung des Geschäftsguthabens 
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. In diesem Falle wird 
das Ausscheiden unmittelbar durch die Eintragung wirksam; der Tag der letzteren 
ist deshalb auch der Zeitpunkt des Ausscheidens und als solcher in der Liste zu 
vermerken. 
§. 35. 
Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 71) werden in 
den Spalten 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des 
Genossen, welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 66 des Gesetzes 
auf Antrag des Gläubigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der An- 
spruch gegründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des 
Geschäftsguthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises 
oder der Glaubhaftmachung bedarf es nicht. 
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls 
in der Spalte 8 anzugeben. Er bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche maß- 
gebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst einzutragen 
wäre (§. 34). In der Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt erst
	        
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